Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass es Unterschiede in der Benennung im Gefahrgut gibt? Nutzer und Ersteller von Sicherheitsdatenblättern kommen mit dem Gefahrgut in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts in Kontakt. Selbst bei Reinstoffen, aber auch bei Gemischen, steht gerne einmal eine andere Formulierung im Abschnitt 14 als im Rest des Sicherheitsdatenblatts.
Benennung im Gefahrgut und die UN-Nummer
Die offensichtlichste Unterscheidung in der Benennung ergibt sich aus der vorgegebenen Angabe im Gefahrgut, zum Beispiel im ADR. Für jede UN-Nummer steht eine Versandbezeichnung (Benennung und Beschreibung in Anlage A, Teil 3 des ADR) [1] fest. Doch ganz so einfach ist es noch nicht. Neben sehr eindeutigen Bezeichnungen wie „Nickelnitrit“ (UN 2726), gibt es auch allgemeinere Formulierungen, wie „Giftiger organischer fester Stoff N.A.G.“ (UN 2811). Generell gilt, bei den allgemeinen Bezeichnungen muss meistens noch etwas ergänzt werden.
Eintragungsarten und Benennung
Die Versandbezeichnungen werden in vier Eintragungsarten aufgeteilt, Beispiel in Klammern:
- A – Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe / Gegenstände (Aceton)
- B – Gattungseintragungen die nicht unter N.A.G. fallen (Klebstoffe)
- C – Spezifische N.A.G.-Eintragungen (Alkohole, N.A.G.)
- D – Allgemeine N.A.G.-Eintragungen (Entzündbarer Flüssiger Stoff, N.A.G.)
Was ist N.A.G.? Was kommt in der Benennung dazu?
Zuerst zur leichteren Beantwortung: N.A.G. heißt „nicht anderweitig genannten“. Der Name verrät es schon, wenn es eine spezifischere, passende UN-Nummer gibt, dann ist diese zu nehmen. Wenn der Stoff / das Gemisch / der Gegenstand aber nicht anderweitig genannt oder gruppiert ist, dann kommt es zu diesen UN-Nummern.
Begleitet werden solche und ähnliche Eintragungen von der Sondervorschrift 274 (auch 318), diese besagt, dass eben noch mehr als nur genau die Benennung der UN-Nummer ergänzt werden soll.
Es werden technische Namen ergänzt und optional auch Hinweise auf die Art der Zusammensetzung. Also ist zum Beispiel auch die Angabe von „Gemisch“ oder „Lösung“ möglich. Wenn Nebengefahren identifiziert wurden, soll entsprechend auch bei der Angabe der technischen Namen der betroffenen Stoffe auf diese Nebengefahr eingegangen werden. Das Ergebnis ist dann die Gattungseintragung mit N.A.G. und in Klammern dahinter die beschriebenen Zusätze, also zum Beispiel „UN 3540 Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, N.A.G. (Pyrollidin)“ (ADR, Teil A, Kapitel 3, 3.1.2.8) [1].
Bei Gemischen können die anzugebenden Stoffe also anhand ihrer Einzelklassifizierungen erkannt und entsprechend angegeben werden. Unsere Software zur Sicherheitsdatenblatterstellung, GeSi³, bietet deswegen auch eine automatische Ergänzung der Benennung bei Gattungseintragungen und ähnlichen an.
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Quellen:
[1] ADR 2021, Holzhäuser, ecomed-Storck GmbH, ISBN: 978-3-609-69443-6