Mit der Verordnung (EU) 2026/405 hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für Detergenzien erstmals seit mehr als zwanzig Jahren grundlegend überarbeitet.[1] Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird zum 23. September 2029 abgelöst; für bereits in Verkehr gebrachte Produkte gelten Übergangsregelungen bis September 2030.[2]
Für Hersteller stellt sich vor allem eine Frage: Welche Anforderungen ändern sich gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich? Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Änderungen aus Sicht von Regulatory Affairs und Produktverantwortlichen und ordnet sie danach ein, ob es sich um neue, geänderte oder im Wesentlichen unveränderte Anforderungen handelt.
Was bleibt – und was ändert sich?
Die grundlegende Zielsetzung der Verordnung bleibt unverändert: Der freie Warenverkehr für Detergenzien innerhalb der EU soll gewährleistet und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. [3]
Viele bekannte Anforderungen – insbesondere zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden – bleiben daher erhalten. Die wesentlichen Neuerungen betreffen vielmehr die Digitalisierung, die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure, neue Produktarten sowie die Bereitstellung regulatorischer Informationen.
Die folgende Tabelle zeigt einen kurzen Überblick darüber, was sich in welchem Umfang geändert hat und welche Aufgaben für Hersteller daraus entstehen.
| Nr. | Thema | Einordnung | Bedeutung für Hersteller |
|---|---|---|---|
| 1 | Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure und technische Dokumentation | Geändert | Stärkere Dokumentations- und Nachweispflichten sowie formalisierte Konformitätsbewertung |
| 2 | Digital Product Passport (DPP) | Neu | Einführung eines digitalen Produktpasses mit strukturierten Produktinformationen |
| 3 | Kennzeichnung und Inhaltsstoffinformationen | Geändert | Physische Kennzeichnung wird durch digitale Informationen ergänzt; Überarbeitung der Informationsbereitstellung; Angaben im Sicherheitsdatenblatt beachten |
| 4 | Neue Produktgruppen (Mikroorganismen) | Neu | Erstmals spezifische Anforderungen an Detergenzien mit absichtlich zugesetzten Mikroorganismen |
| 5 | Refill-Stationen und Nachfüllsysteme | Neu | Erstmals eigenständige Anforderungen für die Bereitstellung von Detergenzien durch Nachfüllen |
| 6 | Biologische Abbaubarkeit | Weitgehend unverändert | Bestehende Anforderungen bleiben erhalten; spätere Erweiterung auf weitere Stoffgruppen vorgesehen |
| 7 | Fernabsatz und Werbung | Geändert | Zusätzliche Informationspflichten vor Vertragsschluss und stärkere Anforderungen an digitale Produktinformationen |
Die einzelnen Punkte werden im nächsten Abschnitt im Detail erläutert.
Die wichtigsten Änderungen für Hersteller
1. Stärkere Verantwortlichkeiten und technische Dokumentation
Die neue Verordnung orientiert sich stärker an den Grundprinzipien des europäischen Produktsicherheitsrechts. Hersteller müssen künftig nachweisen können, dass ihre Produkte sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllen. Hierzu gehören unter anderem eine Konformitätsbewertung, eine technische Dokumentation sowie definierte Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler. [4]
Für viele Unternehmen bedeutet dies keine völlig neuen Prozesse, wohl aber eine deutlich stärkere Formalisierung. Die technische Dokumentation gewinnt an Bedeutung und sollte künftig ähnlich strukturiert verwaltet werden wie bereits aus anderen europäischen Produktvorschriften bekannt.
2. Der Digital Product Passport als zentrale Neuerung
Die größte praktische Änderung ist die Einführung des Digital Product Passport (DPP). Für die betroffenen Detergenzien müssen künftig digitale Produktinformationen über einen Datenträger – beispielsweise einen QR-Code – zugänglich gemacht werden. [5]
Der DPP ersetzt jedoch nicht die klassische Kennzeichnung. Vielmehr entsteht ein zweistufiges Informationssystem aus physischer Kennzeichnung und digital bereitgestellten Informationen. Hersteller sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre bestehenden Produktdaten- oder Produktinformations-Managementsysteme die erforderlichen Informationen strukturiert verwalten können.
Weitere Hintergründe bietet unser Beitrag zum Digital Product Passport im Nachhaltigkeitskontext.
Besonders betroffen sind Unternehmen, deren Produktdaten bislang auf verschiedene Systeme – etwa Sicherheitsdatenblätter, ERP-Systeme und Marketingdatenbanken – verteilt sind.
3. Kennzeichnung und Inhaltsstoffinformationen
Die Anforderungen an die Kennzeichnung werden modernisiert und stärker an digitale Informationskonzepte angepasst. Gleichzeitig bleiben sicherheitsrelevante Informationen weiterhin unmittelbar auf dem Produkt erforderlich. [6]
Auch die Vorgaben zu den Inhaltsstoffinformationen werden überarbeitet. Für Hersteller bedeutet dies insbesondere, dass bestehende Prozesse zur Pflege der Angaben nach Anhang VII überprüft werden sollten. Unternehmen, die diese Informationen bislang weitgehend manuell erstellen, sollten prüfen, ob künftig eine automatisierte Bereitstellung sinnvoll ist.
Mehr zur Angabe der Inhaltsstoffe für Detergenzien im Vergleich zu REACH erfahren Sie in unserem weiterführenden Beitrag.
Darüber hinaus sollte die neue Detergenzienverordnung auch bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts berücksichtigt werden. Für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/405 fallen, ist zu prüfen, ob diese als einschlägige EU-Rechtsvorschrift in Abschnitt 15.1 des Sicherheitsdatenblattes anzugeben ist. Grundlage hierfür ist Anhang II, Teil A, Abschnitt 15.1 der REACH-Verordnung.[7] Damit sollte bei der Umstellung von der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 648/2004 auch die entsprechende Angabe im SDB überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Welche weiteren Änderungen bei der laufenden Pflege zu berücksichtigen sind, zeigt unser Beitrag zum Aktualisieren von Sicherheitsdatenblättern.
4. Neue Produktgruppe Mikroorganismen im Anwendungsbereich
Die bisherige Verordnung entstand zu einer Zeit, in der mikroorganismenbasierte Reinigungsprodukte noch keine wesentliche Rolle spielten.
Die neue Verordnung definiert hierfür nicht nur neue Begriffe, sondern enthält auch spezifische Anforderungen an die Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung. So sind unter anderem zusätzliche Hinweise zur sicheren Verwendung sowie produktspezifische Angaben vorgesehen, beispielsweise zur Haltbarkeit oder zu besonderen Anwendungsbeschränkungen. [8]
Für Hersteller entsprechender Produkte bedeutet dies, dass bestehende Produktbewertungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen.
5. Refill-Stationen und Nachfüllsysteme
Mit der zunehmenden Verbreitung von Nachfüllsystemen schafft die neue Verordnung erstmals einen eigenständigen Rechtsrahmen für den Vertrieb von Detergenzien über Refill-Stationen. Sowohl der Begriff der Nachfüllung (Refill) als auch die Refill-Station werden definiert. Zudem werden konkrete Pflichten für die bereitstellenden Wirtschaftsakteure festgelegt. [9]
Unternehmen, die Detergenzien über Nachfüllstationen anbieten, müssen geeignete Maßnahmen treffen, um Risiken für Verbraucher zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie organisatorische Vorkehrungen, damit sich unterschiedliche Produkte innerhalb einer Nachfüllstation nicht miteinander vermischen oder gefährlich reagieren können. [10]
Bemerkenswert ist außerdem, dass die Bereitstellung eines Produkts über eine Refill-Station ausdrücklich nicht als Verpacken oder Umpacken gilt. Für Hersteller und Händler entstehen dadurch eigenständige regulatorische Anforderungen, die sich von klassischen Abfüllprozessen unterscheiden. [11]
Gerade Unternehmen, die nachhaltige Verpackungskonzepte oder Mehrwegsysteme entwickeln, erhalten mit der neuen Verordnung erstmals einen klar definierten Rechtsrahmen.
6. Biologische Abbaubarkeit bleibt – mit Blick auf zukünftige Erweiterungen
Die bekannten Anforderungen an die vollständige aerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden bleiben grundsätzlich bestehen.
Neu ist jedoch, dass die Verordnung der Europäischen Kommission ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die Anforderungen künftig auf weitere Stoffgruppen auszudehnen. Genannt werden insbesondere wasserlösliche Polymerfolien sowie andere organische Stoffe, sofern neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen. [12]
Für Hersteller besteht daher aktuell kein unmittelbarer Anpassungsbedarf. Die Entwicklung delegierter Rechtsakte sollte jedoch aufmerksam verfolgt werden.
7. Fernabsatz und Werbung
Auch der Onlinehandel wird durch die neue Verordnung stärker berücksichtigt. Werden Detergenzien im Fernabsatz angeboten, müssen die wesentlichen Kennzeichnungsinformationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags klar und gut sichtbar verfügbar sein. Darüber hinaus sind eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung bereitzustellen, damit Verbraucher bereits vor dem Kauf auf die digitalen Produktinformationen zugreifen können. [13]
Für Hersteller bedeutet dies, dass Produktinformationen auf Verpackung, Unternehmenswebsite und in Online-Shops konsistent sein müssen. Marketing, E-Commerce und Regulatory Affairs sollten daher eng zusammenarbeiten, um widersprüchliche oder unvollständige Angaben zu vermeiden.
Fazit
Die neue Detergenzienverordnung ist weit mehr als eine Aktualisierung der bisherigen Vorschriften. Während zahlreiche technische Anforderungen – etwa zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden – weitgehend erhalten bleiben, verändert sich vor allem die Art und Weise, wie Hersteller regulatorische Informationen verwalten und bereitstellen.
Der Digital Product Passport, digitale Kennzeichnung, neue Anforderungen für mikroorganismenhaltige Produkte sowie die stärkere Einbindung des Fernabsatzes machen deutlich, dass künftig nicht mehr nur die chemische Zusammensetzung eines Produkts im Mittelpunkt steht, sondern ebenso dessen digitale Dokumentation.
Unternehmen sollten die Übergangsfrist bis September 2029 nutzen, um Produktdaten, Kennzeichnungsprozesse und technische Dokumentation frühzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten. Besonders sinnvoll ist dabei eine gemeinsame Betrachtung von Regulatory Affairs, Produktmanagement, IT und E-Commerce. So lassen sich spätere Anpassungen effizienter umsetzen und Doppelarbeit vermeiden.
Checkliste für Hersteller
- Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung aktualisieren.
- Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette dokumentieren.
- Datenbasis für den Digital Product Passport vorbereiten.
- Kennzeichnung und Verbraucherinformationen überprüfen.
- Produktportfolio auf neue Anwendungsbereiche prüfen.
- Anforderungen an Refill-Systeme bewerten.
- Online-Shop und Fernabsatzinformationen anpassen.
Quellen
[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#art_36
[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#art_1
[4] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#cpt_III
[5] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#cpt_V
[6] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#cpt_IV
[8] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#anx_II
[10] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#art_12
[11] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#014.002
[12] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#anx_I
[13] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202600405&qid=1783327505203#art_20