Brennbarkeit und Entzündbarkeit – Anwendung und Definition

Die Begriffe „brennbar“ und „entzündbar“ sind im normalen Sprachgebrauch quasi synonym, wenn man aber fachspezifisch das Chemikalienrecht bzw. Gefahrstoffrecht anwendet, ist mit den einzelnen Begriffen Unterschiedliches gemeint.

Im Folgenden werden wir auf konkrete Anwendungen der Begriffe eingehen und grundlegende Definitionen aus den genannten Rechtsbereichen heranziehen.

Anwendung und Begriffe

Die beiden Begriffe werden in unterschiedlichen Bereichen des Chemikalienrechts verwendet.

Die Entzündbarkeit wird hauptsächlich bei der Einstufung und Kennzeichnung nach CLP verwendet, konkret im SDB in den Abschnitten 2 und 3. Jedoch wurde mit der Commission Regulation (EU) 2015/830¹ Anhang II der REACH-VO so geändert, dass Angaben zur Entzündbarkeit und die Angabe des Flammpunktes in Abschnitt 9 verpflichtend sind. Mit Commission Regulation (EU) 2020/878² wurde Anhang II nochmal geändert, sodass in Abschnitt 9 nun weitere Angaben zur Entzündbarkeit und Explosionsfähigkeit gemacht werden müssen.

Wer tiefer in die Thematik der Brand- und Explosionsgefahr bei Gefahrstoffen einsteigen möchte, findet in diesem Artikel zur Gefährdungsanalyse weitere Details.

Die Brennbarkeit lässt sich aus dem SDB anhand der Einstufung und den soeben genannten Pflichtangaben in Abschnitt 9 ermitteln.

Anwendung findet die Brennbarkeit hauptsächlich in der Ermittlung der Lagerklasse, hier werden zwar auch die CLP-Einstufungen geprüft, jedoch gibt es auch brennbare Stoffe und Gemische, die nicht als entzündlich eingestuft sind. Bei diesen müssen die zusätzlichen Angaben, z.B. der Flammpunkt, für die Bewertung herangezogen werden.³

In GeSi³ ist für die Ermittlung der Lagerklasse eine mehrstufige Automatik integriert, bei der die Brennbarkeit, wenn nicht schon in Abschnitt 9 explizit angegeben, ebenfalls nach dem Schema aus der nachfolgenden Definition ermittelt wird.

Grundlegende Definitionen

Zunächst müssen die Aggregatzustände definiert werden, hier ziehen wir die Festlegungen der CLP-VO⁴ heran:

  • Gas: Stoff, der
    • bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) hat
    • oder bei 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist;
  • Flüssigkeit: Stoff oder Gemisch
    • der/das bei 50°C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) hat,
    • bei 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist
    • und einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa hat;
  • Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht.

Die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen sind hierbei entscheidend. Eine ausführliche Erklärung der physikalisch-chemischen Einwirkungen und der allgemeinen GHS-Gefahrenklassen und Gefahrgut-Klassen, die darauf basieren, finden Sie in den verlinkten Artikeln.

Jetzt können wir definieren, was genau wir mit “brennbar” und “entzündbar” meinen:

Allgemeine Definition⁵: Brennbare Stoffe sind Stoffe in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemische davon, die bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen können.

Diese Definition bezieht sich also implizit auch auf einen Erhalt der Verbrennung. Es gibt aber noch genauere Definitionen, die auf messbare Größen zurückführbar sind:

  • Brennbar
    • Alle Stoffe/Gemische, die eine Einstufung nach CLP haben, die die Kennzeichnung mit den Symbolen GHS01 “Bombe/Explosiv” und/oder GHS02 “Flamme” nach sich zieht, oder die auch ohne Piktogramm in einer entsprechenden Gefahrenkategorie eingestuft sind. (Entz. Gas 2 ohne Piktogramm)
    • Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt <= 370°C haben, ermittelt mit der closed cup Methode⁶
    • “Erfahrungsgemäß” brennbare Feststoffe, z.B. Papier, Holz, Polymere. Hier können weiterführende Messmethoden bzw. die damit ermittelten Kennzahlen bei der Einordnung unterstützen, für Polymere (und andere kompakte Feststoffe) gibt es z.B. den Sauerstoffindex aus DIN EN ISO 4589, für Stäube die Brennzahl aus DIN EN 17077.

Für komplexe Gemische ist es sinnvoll, die Gemisch-Einstufung im Detail zu prüfen, um die Brennbarkeit korrekt zu bestimmen.

Bei der Entzündbarkeit muss noch vorangestellt werden, dass damit immer der Kontext der Gefährlichkeitseinstufung gemeint ist und man deshalb nach den Aggregatzuständen trennt:

  • Entzündbar
    • Gas: Stoff oder Gemisch, der/das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.
      • Einstufung auch bei pyrophoren Eigenschaften und chemischer Instabilität
    • Aerosol: Mehr als 1% der Bestandteile als Entzündbar eingestuft und Verbrennungswärme > 20 KJ/g
      • Feinere Unterteilung in Sprüh- und Schaum-Aerosol
    • Flüssigkeit: Stoffe oder Gemische mit einem Flammpunkt von maximal 60°C
    • Feststoffe: Stoff oder Gemisch, der/das leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann.
      • “leicht brennbar” wird hier definiert als “wenn der Stoff/das Gemisch durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzündet werden kann und die Flammen sich rasch ausbreiten.”
      • Es geht also auch hier um die Erhaltung der Verbrennung, die entscheidende Messgröße ist die Abbrandgeschwindigkeit.

Für entzündbare Gase empfiehlt sich der Blogbeitrag Schwerpunkt entzündbare Gase im SDB, um typische Einstufungen zu verstehen.

Kurz zusammengefasst ist mit der Entzündbarkeit immer eine Gefährlichkeit im Sinne der CLP-Verordnung gemeint, die Brennbarkeit umfasst diese Definition und erweitert sie um nicht unmittelbar gefährliche Kategorien.

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Profilbild des Autors
Holger Kirch
M.Sc. Materialwissenschaften – Produktschulungen/Support bei GeSi Software

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