Brand- und Explosionsgefahr bei Gefahrstoffen (Teil 2 von 2)

Die Brand- und Explosionsgefahr einschätzen zu können, die von den verwendeten Gefahrstoffen ausgeht ist wichtig, um eine sichere Arbeitsumgebung gestalten zu können. Nachdem ich im ersten Teil dieser Serie auf Erkennbarkeit durch Einstufung, Kennzeichnung und weitere Quellen eingegangen bin, beschäftige ich mich in diesem Beitrag mit Hinweisen in weiteren Sicherheitsdatenblatt-Abschnitten.

Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Schutzausrüstung

In Abschnitt 5 des Sicherheitsdatenblatts können auch Hinweise über eine mögliche Brand- / Explosionsgefahr zu finden sein. Insbesondere im Bereich „Gefährliche Verbrennungsprodukte“ können wichtige Hinweise zur Brand- und Explosionsgefahr stehen.

In Abschnitt 8.2 finden Sie Hinweise, welche persönliche Schutzausrüstung und welche technischen Steuerungseinrichtungen sinnvoll sind. Auch hier können sich Hinweise über die Brand- und Explosionsgefahr ergeben.

Umfangreich, aber nützlich: Physikalische und chemische Eigenschaften

Abschnitt 9 beschäftigt sich mit der Angabe von bestimmten Eigenschaften und neuerdings auch Kenngrößen, die bei der Einschätzung der Brand- und Explosionsgefahr sehr hilfreich sein können.

Am einfachsten ist die Betrachtung von Explosionsgrenzen, wenn diese angegeben sind. Denn: Existieren Explosionsgrenzen, dann liegt logischerweise auch eine Brand-/ Explosionsgefahr vor.

Auch der Flammpunkt in Zusammenhang mit dem Dampfdruck geben Hinweise auf die Brennbarkeit. Generell gilt: Wird der Flammpunkt angegeben, dann sind die Substanzen auch brennbar. Je niedriger der Flammpunkt ist und je höher der Dampfdruck, desto gefährlicher ist der Stoff in Hinblick auf Brand- und Explosionsgefahr.

In den neuen Abschnitten 9.2.1 und 9.2.2 können auch weitere Hinweise zur Brennbarkeit und Explosionsfähigkeit gefunden werden, aber diese Abschnitte sind noch eher selten in Datenblättern vorhanden.

Abschnitt 10 gibt mit der Stabilität und Reaktivität des betrachteten Stoffs auch einen guten Anhaltspunkt. Beim Gefahrgut (Abschnitt 14) können die Gefahrzettel durch Flamme / Explosionssymbol auf diese Eigenschaften hinweisen. Wobei ein Sicherheitsdatenblatt nicht plausibel wäre, wenn ausschließlich Informationen zur Brennbarkeit / Explosionsfähigkeit in Abschnitt 14 zu finden wären.

Quellen:

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 08.01.2022

[2]        Tipp: BAuA-Internetpräsenz zu Brand- und Explosionsgefahr, abgerufen am 17.01.2022

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