Übergangsfristen für die neuen CLP-Einstufungen
Seit dem 31.03.2023 ist die Änderung offiziell1, es gibt neue Einstufungen für Gefahrstoffe, die die Themenkomplexe endokrine Disruption in Mensch und Umwelt und die Bioakkumulation und Mobilität eines Stoffes in der Umwelt umfassen.
In diesem Blogpost werden wir als Übersicht nochmal kurz auf die Details der Einstufungen eingehen und uns dann damit beschäftigen, welche Übergangsfristen schon verstrichen sind und welche zeitnah anstehen.
Welche neuen Einstufungen kommen dazu?
Neu eingestuft werden:
- Endokrine Disruption der menschlichen Gesundheit (EUH380 und EUH381)
- Endokrine Disruption der Umwelt (EUH430 und EUH431)
- PBT / vPvB (Persistenz, Bioakkumulation, Toxizität, EUH440 und EUH441)
- PMT / vPvM (Persistenz, Mobilität, Toxizität, EUH450 und EUH451)
Welche Fristen gibt es und für was gelten diese?
Die Fristen sind in der CLP-VO, Anhang I in den jeweiligen Unterabschnitten genannt (z.B. für ED HH in 3.11.2.4 2 und 3.11.3.4 3), in denen die neuen Einstufungen definiert sind.
Dabei wird grundsätzlich unterschieden, ob es sich auf Stoffe oder Gemische bezieht und ob diese neu in Verkehr gebracht werden, oder sich diese schon auf dem Markt befinden.
Ab dem angegebenen Datum ist die Einstufung und Kennzeichnung nach den neuen Einstufungen verbindlich.
Fristen für Stoffe
- Neu in Verkehr gebracht: Fristende 01. Mai 2025, d.h. schon verpflichtend
- Bereits im Markt: Fristende 01. November 2026, d.h. nur noch wenige Monate
Fristen für Gemische
- Neu in Verkehr gebracht: Fristende 01. Mai 2026, d.h. nur noch wenige Wochen
- Bereits im Markt: Fristende 01. Mai 2028, d.h. noch mehr als zwei Jahre
Was muss ich tun, um rechtskonform zu bleiben?
Pflichten für Hersteller von Stoffen
Als Hersteller von Stoffen sollte Ihr Produktportfolio schon entsprechend aktualisiert sein, denken Sie aber bei der Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern auch an Ihre Pflichten innerhalb der Lieferkette, Sie müssen den Abnehmern der letzten 12 Monate kostenlos ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. (REACH-Verordnung Art. 31, Abs. 9)4
Pflichten für Hersteller von Gemischen
Als Hersteller von Gemischen haben Sie für bestehende Produkte noch Zeit, für neue Produkte endet die Frist jedoch in wenigen Wochen. Hier sei zusätzlich zur Frist auf Artikel 31 Absatz 9 der REACH-VO verwiesen, der vorschreibt, dass Sicherheitsdatenblätter aktualisiert werden müssen, wenn es folgende Änderungen gibt: Neue Gefahreneinstufungen, Änderungen der Zusammensetzung, neue Grenzwerte, Versagung/Erteilung einer Zulassung oder neue Rechtsvorschriften.
Wie kann GeSi Software GmbH Sie dabei unterstützen?
SDBcheck® – Automatische Prüfung neuer Einstufungen
Zum einen werden in unserem kostenfreien Online-Tool SDBcheck® die neuen Einstufungen schon ausgelesen und auch im Plausibilitätscheck berücksichtigt.
GeSi³ – Integration der neuen CLP-Klassifizierungen
Die Daten können dann direkt in GeSi³ übernommen werden, wo die neuen Einstufungen auch integriert sind.
ECHA-Konnektor – Direkter Datenabruf für Stoffe
Alternativ können Sie den ECHA-Konnektor für Stoffe benutzen, dort werden die neuen Einstufungen ebenfalls übernommen.
Automatische Einstufungsberechnung für Rezepturen
Natürlich werden die neuen Einstufungen auch bei der Einstufungsberechnung von Rezepturen berücksichtigt und erscheinen dann in Ihren aktualisierten Sicherheitsdatenblättern.
Quellen:
- Official Journal of the European Union, Volume 66, L93, ab Seite 7
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2023:093:FULL&from=EN ↩︎ - CLP-VO
http://publications.europa.eu/resource/cellar/5fe7da2d-cf65-11ed-a05c-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1#d1e382-11-1 ↩︎ - CLP-VO
http://publications.europa.eu/resource/cellar/5fe7da2d-cf65-11ed-a05c-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1#d1e507-11-1 ↩︎ - REACH-VO
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02006R1907-20251023&qid=1770021370003#art_31 ↩︎