Das Spaltenmodell – Umweltgefahren (Teil 4)

Wenn Sie in Ihrem Betrieb mit Gefahrstoffen arbeiten, haben Sie einige Verpflichtungen, die in der GefStoffV [1] aufgeführt sind. So müssen Sie zum Beispiel auf Substitutionsmöglichkeiten für Ihre Gefahrstoffe prüfen. Dabei hilft Ihnen das Spaltenmodell der TRGS 600 [2], auf das ich bereits in meinen früheren Beiträgen eingegangen bin. Heute möchte ich mich mit Spalte 3 des Spaltenmodells beschäftigen: den Umweltgefahren.

Umweltgefahren (Spalte 3)

Nachdem es in den beiden letzten Blogbeiträgen zum Spaltenmodell um akute und chronische Gesundheitsgefahren ging, wechseln wird nun zu den Umweltgefahren. Wie bereits beschrieben, teilt das Spaltenmodell die Gefahren in die Kategorien sehr hoch, hoch, mittel, gering und vernachlässigbar ein. Wie auch bei den Gesundheitsgefahren sind teilweise die Einstufungen nach GHS für die Einteilung relevant, es gibt aber auch andere Kriterien, die betrachtet werden. Nachfolgend möchte ich einige relevante Eigenschaften und deren Einordnung in das Spaltenmodell aufführen. Die Auflistung aller Punkte kann in der TRGS 600 eingesehen werden.

Sehr hohe und hohe Gefahr

Als Stoffe mit sehr hoher Umweltgefahr sind natürlich alle Stoffe relevant, die bereits durch ihre Einstufung in akut oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400 bzw. H410), als umweltgefährdend definiert sind. Aber auch Stoffe mit Wassergefährdungsklasse 3 und PBT- bzw. vPvB-Stoffe werden als sehr hohe Umweltgefahr eingeteilt.
Für die Einteilung in „Hoch“ betrachtet man nur zwei H-Sätze. Zum einen sind chronisch gewässergefährdende Stoffe der Kategorie 2 mit dem H-Satz 411 relevant. Aber auch Stoffe, die mit H420 gekennzeichnet sind („Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.“), werden als hoch eingestuft.

Mittlere und geringe Gefahr

Als mittlere Umweltgefahr werden solche Stoffe betrachtet, die als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 eingestuft sind (H412), genauso wie Stoffe mit Wassergefährdungsklasse 2.
Nun fehlt noch die chronische Gewässergefährdung der Kategorie 4 (H413), sowie die Wassergefährdungsklasse 1. Stoffe mit diesen Eigenschaften werden als geringe Umweltgefahr eingestuft. Auch allgemein wassergefährdende (awg) Stoffe sind unter „gering“ zu finden.

Vernachlässigbare Gefahr

Stoffe, die als nicht wassergefährdend (nwg) definiert sind, werden auch in Bezug auf die Umweltgefahren als vernachlässigbar behandelt.

Fazit

Wie Sie schon gesehen haben, sind die H-Sätze eine wichtige Information, um Ihre Gefahrstoffe in das Spaltenmodell einzuordnen. Zusätzlich ergibt sich durch die Wassergefährdungsklasse bei den Umweltgefahren ein neues Kriterium, nach dem die Einteilung erfolgt. Besuchen Sie gerne auch eines unserer Webinare, die wir zu verschiedenen Themen, beispielsweise auch zur Substitutionsprüfung, anbieten. Dort erfahren Sie nicht nur nützliche, rechtliche Hintergründe, sondern sehen auch, wie unsere Softwarelösung GeSi³ Sie im Gefahrstoffmanagement unterstützt.

Quellen:

[1]        Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)

[2]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 600, Fassung 27.07.2020, Internetpräsenz der BAuA

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Hannah Kraft

Chemikerin M.Sc. bei GeSi Software GmbH

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