Liegt im Betrieb ein Gefahrstoff mit geringer Gefährdung vor, dann verringert sich für diesen Stoff der Aufwand für die Arbeitssicherheit erheblich. Das zeigt sich schon an der Definition der geringen Gefährdung.
Definition für Gefahrstoff mit geringer Gefährdung
Der Begriff „Gefahrstoff“ und die Eigenschaft „geringe Gefährdung“ sind beides Bezeichnungen aus der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) und damit Teil des deutschen Chemikalienrechts.
Die Gefährdung eines Gefahrstoffs gilt dann als gering, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach §8 der Gefahrstoffverordnung ausreichen, um den Beschäftigten zu schützen. Gründe für die geringe Gefährdung können folgende sein:
- Gefährlichkeit des Gefahrstoffs
- Geringe verwendete Menge
- Niedrige Exposition nach Höhe und Dauer
Nach den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 liegt eine geringe Gefährdung nie vor, wenn die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in engen Räumen oder Behältern stattfindet. Es liegt ebenfalls keine geringe Gefährdung vor, wenn es sich um ätzende Gefahrstoffe handelt, bei denen Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.
Folgen der geringen Gefährdung
Durch die geringe Gefährdung kann auf eine detaillierte Dokumentation bei der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (§6 (10) GefStoffV). Es werden bis auf die allgemeinen Schutzmaßnahmen aber auch keine weiteren Maßnahmen nötig. Das heißt unter anderem, dass auf eine Betriebsanweisung verzichtet werden kann und der Gefahrstoff mit geringer Gefährdung nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden muss.
Quellen:
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), konsolidierte Fassung, Stand April 2017
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Stand 13.09.2012
Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin