Ende der Übergangsfrist: Ab 2025 gilt die PCN-Pflicht für alle gefährlichen Gemische

Die Europäische Produktmitteilung (Poison Centres Notification – PCN) ist für viele Hersteller, Formulierer und Händler bereits fest etabliert. Trotzdem gibt es noch einen Anteil an Produkten, die bisher keinen UFI auf dem Etikett haben, obwohl die Verpflichtung zur Angabe da wäre. Grund dafür ist eine Übergangsregelung, die ab 2025 nicht mehr gilt. Ich nehme diesen Wechsel zum Anlass, um für alle Betroffenen und Neu-Einsteiger die PCN-Pflicht hier zusammenzufassen.

Woher kommt die PCN-Pflicht?

Die Verpflichtung zur Erstellung von PCN findet sich in Artikel 45 der CLP-Verordnung. Die Details zum Inhalt und weitere Informationen finden sich in Anhang VIII. Tipp: Hilfestellungen der ECHA sind in den Quellen hinterlegt.

Welche Produkte sind betroffen?

Alle Produkte, bei denen es sich um ein Gemisch aus Stoffen handelt und die eine physikalisch-chemische Einstufung, oder eine gesundheitliche Einstufung nach CLP-VO aufweisen. Es kommen also auf dem Kennzeichnungsetikett Piktogramme vor, wobei die Umweltgefahr (Baum und Fisch) ausgenommen ist. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, achten Sie auf die H-Sätze: Wenn H-Sätze mit H2XX oder H3XX vorkommen, dann sollte das Etikett einen UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator) beinhalten und eine PCN für das Produkt existieren. Ausnahme: Es gibt nur eine Einstufung für Gase unter Druck und / oder Explosive Einstufungen (diese haben andere Anforderungen außerhalb der PCN).

Es ist also ab 2025 sowohl für Behörden, als auch für Kunden leicht nachzuvollziehen, ob ein UFI auf dem Gefahrstoffetikett sein sollte, oder nicht.

Wer muss melden?

Jeder Hersteller / Formulierer, der betroffene Gemische in Verkehr bringt, also an eine andere Firma, einen Händler, Privatpersonen etc. übergibt. Es ist nicht entscheidend, ob für das Produkt Geld verlangt wurde.

Auf dem Etikett muss bei den betroffenen Gemischen bereits der UFI enthalten sein und die Mitteilung den entsprechenden Mitgliedsländern vorliegen.

Händler sollten darauf achten, dass ihre Ware bei Notwendigkeit den UFI aufweist und die PCN für alle betroffenen Mitgliedsländer zur Verfügung gestellt wurde. Alternativ kann auch selbst gemeldet werden. Im Detail unterscheiden sich die Verpflichtungen für Händler mit PCN von Mitgliedsland zu Mitgliedsland, Betroffene sollten hier lieber noch einmal genauer nachlesen.

Wie funktioniert die Mitteilung?

PCN ist ein rein elektronisches Format. Es ist möglich, über die von der ECHA zur Verfügung gestellte Software IUCLID 6 die Daten zum Produkt aufzunehmen und als PCN an das ECHA-Portal zu verschicken.

Gerade für Nutzer von SDB-Erstellungssoftware, wie auch GeSi³ aus unserem Haus, ist es jedoch meistens einfacher, direkt mit dieser Software auch die PCN zu erstellen. Viele der Informationen sind für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern sowieso notwendig und es gibt sogar die Möglichkeit, per System-2-System die PCN direkt aus der Software in das ECHA-Portal zu schicken. Die Erstellung auf diese Weise erspart nicht nur Zeit, sondern auch das lästige Einfügen von Übersetzungen und garantiert die Einzigartigkeit der softwareseitig erstellten UFI für die Produkte.

Quellen:

[1]        CLP-Verordnung auf EUR-Lex (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)

[2]        Poison Centres Seite der ECHA

[3]        Leitlinien zur Erfüllung von Anhang VIII der CLP-Verordnung (ECHA)

PCN für alle gefährlichen Gemische

Webinare zur europäischen Produktmitteilung (PCN)

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