In meinem letzten Blog-Beitrag habe ich mich mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung [1] beschäftigt. Dies ist jedoch nicht der einzige Rechtstext, der sich in der nächsten Zeit ändert und für Sie als Verwender von Gefahrstoffen relevant ist. Anfang 2023 endet die Übergangsfrist der 2. Änderungsverordnung von Anhang II der REACH-Verordnung [2]. Was das für Sie bedeutet, ob Ihre Gefahrstoffe aktuell sind und wie Sie nun handeln sollten, möchte ich in diesem Beitrag erläutern.
Änderungsverordnung der REACH-Verordnung
Anhang II der REACH-Verordnung definiert, wie ein Sicherheitsdatenblatt aufgebaut ist und welche Inhalte enthalten sind. Als Sicherheitsdatenblatt-Ersteller ist dies die Grundlage für Sicherheitsdatenblätter der eigenen Produkte. Inzwischen wurde Anhang II zum zweiten Mal geändert und angepasst, hierfür wurde die zweite Änderungsverordnung erlassen. Welche Änderungen es gibt, können Sie in diesem Blog-Beitrag nachlesen. Für Sie als Empfänger von Sicherheitsdatenblättern ist dies jedoch nur von geringerer Bedeutung, Sie müssen schließlich keine eigenen SDB erstellen.
Übergangsfrist
Eine Änderung im Gesetz bedeutet in so einem Fall natürlich auch, dass alle SDB angepasst werden müssen. Dafür ist eine gewisse Zeit nötig, eine Umstellung von heute auf morgen ist nicht realisierbar. Deshalb gibt es Übergangsfristen, in diesem Zeitraum sind sowohl nach dem alten Anhang II erstellte SDB rechtlich korrekt, als auch solche, die die Neuerungen bereits beinhalten. Diese Übergangsfrist endet Ende 2022, ab Januar 2023 ist nur noch die neue Form rechtlich zulässig. Bis dahin müssen also alle SDB von Produkten, die noch im Umlauf sind, angepasst sein.
Aktualisierung von Gefahrstoffen
Ein SDB kann natürlich auch aus anderen Gründen aktualisiert werden, zum Beispiel, weil sich die Zusammensetzung ändert. Egal, aus welchem Grund eine Aktualisierung passiert: Haben Sie das Produkt in den letzten 12 Monaten gekauft, muss der Lieferant Ihnen kostenfrei ein neues SDB zusenden. Bei Produkten, die Sie vor längerer Zeit gekauft haben, müssen Sie sich selber informieren, ob es ein neues SDB gibt. Es gibt rechtlich keinen Zeitraum, nach dem ein SDB „zu alt“ ist. Von unseren Kunden wissen wir, dass häufig nach zwei bis drei Jahren beim Lieferanten nachgefragt wird, ob es ein neues SDB gibt. Falls ja, müssen Sie tätig werden, um die Gefahrstoffe aktuell zu halten. In unserer Software GeSi³ ist dies über einen automatisierten E-Mail-Versand möglich.
Neues SDB anfordern
Auch wenn die Übergangsfrist noch nicht vorbei ist, lohnt es sich, bereits jetzt bei den Lieferanten nach einer neuen SDB-Version anzufragen. Als GeSi³-Nutzer können Sie beispielsweise den Standard-Text für die Anforderung von neuen SDB abändern und auf die endende Übergangsfrist hinweisen. Anschließend können Sie diese E-Mail zum Beispiel an alle Lieferanten senden, deren SDB älter als ein Jahr sind. Sobald Sie ein neues SDB erhalten haben, kann dieses wieder wie gewohnt über unser Online-Tool SDBcheck® in die Software importiert werden. So können Sie einfach und unkompliziert Ihre Gefahrstoffe aktuell halten.
Quellen:
[1] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), Stand 07/2021
[2] Verordnung (EU) 2020/878, Änderungsverordnung zur Änderung von Anhang II der REACH-VO