STOT – die neue Gefahrenkategorie durch Einstufung in GHS

Während sich viele Menschen ein klares Bild über akut toxische Stoffe machen – je giftiger, desto tödlicher – fällt es schwerer zu verstehen, was sich hinter STOT verbirgt. Zuerst zur Abkürzung: STOT bedeutet Spezifische Zielorgantoxizität. Die Abkürzung stammt von der englischen Bezeichnung ab: specific target organ toxicity. Zielorgantoxizität ist in zwei verschiedenen Stoffeinstufungen zu finden: bei einmaliger Exposition (SE für single exposure) und bei mehrmaliger Exposition (RE für repeated exposure). STOT beschreibt allgemein Wirkungen von giftigen Gefahrstoffen auf die Gesundheit, die Beeinträchtigungen von Körperfunktionen nach sich ziehen aber nicht zum sofortigen Tod führen (nichtletal).

STOT SE

STOT SE besteht aus drei Gefahrenkategorien – STOT SE 1 (H370, Signalwort Gefahr), STOT SE 2 (H371, Signalwort Achtung) und STOT SE 3 (Signalwort Achtung). STOT SE 1 bedeutet eindeutig toxisch bei einmaliger Exposition des Menschen, auch ermittelt durch Tierversuche. STOT SE 2 beinhaltet die Annahme auf Toxizität bei einmaliger Exposition durch Tierversuche. STOT SE 3 fasst die reversible Wirkung auf Zielorgane zusammen. Nach derzeitiger Gesetzeslage fallen zwei Wirkungen unter STOT SE 3: Atemwegsreizungen (H335) und narkotisierende Wirkung (H336). Folglich liegen in dieser Gefahrenkategorie zwei Gefahrenhinweise vor, die unabhängig voneinander eingestuft und angegeben werden.

STOT RE

STOT RE besteht aus zwei Gefahrenkategorien – STOT RE 1 (H372, Signalwort Gefahr) und STOT RE 2 (H373, Signalwort Achtung). STOT RE 1 bedeutet bei Menschen eindeutig toxisch oder in Tierversuchen ermittelte toxische Wirkung nach wiederholter Exposition. STOT RE 2 beinhaltet Stoffe mit der Annahme aufgrund tierexperimenteller Studien, bei wiederholter Exposition toxisch zu wirken.

Zielorgane:

Bei Zielorgantoxizität werden alle Zielorgane, auf die der Stoff toxisch wirkt, angegeben, sofern bekannt. Sekundärwirkung auf andere Organe sollten dabei nicht beachtet werden.

Expositionswege:

Wie auch bei CMR (oder KMR)-Stoffen werden bei Einstufungen in die Zielorgantoxizität Expositionswege bei den Gefahrenhinweisen mit angegeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht.

Ein Gefahrenhinweis kann dementsprechend Zielorgane und Expositionswege enthalten, zum Beispiel:

H372 (Lunge, Verdauungssystem)(oral): Schädigt die Organe (Lunge, Verdauungssystem) bei längerer und wiederholter Exposition (oral).

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Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung Stand 01.06.2015, Teil 3, 3.8 + 3.9

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Philip Stefl
M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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