Als Folge der Einführung neuer EU-Einstufungen sind die Einstufungen PBT (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) derzeit sowohl in der REACH-Verordnung, als auch in der CLP-Verordnung definiert. Doch wie unterscheiden sich diese Definitionen und wie stehen die neuen Einstufungen im Zusammenhang mit den beiden Verordnungen?
Wie kam es zu der Doppel-Definition?
PBT und vPvB zählen zu den Eigenschaften, die Stoffe als besonders besorgniserregend klassifizieren. Diese Eigenschaften sind bereits im ursprünglichen Rechtsakt von 2006 in der REACH-Verordnung [1] beschrieben und Teil der Stoffsicherheitsbeurteilung, die für die Registrierung von Stoffen erforderlich ist.
In der CLP-Verordnung wurden die Einstufungen PBT und vPvB hingegen zusammen mit weiteren EU-spezifischen Einstufungen als Neuerung in der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 [2] ergänzt.
Wie unterscheiden sich die Definitionen von PBT und vPvB?
Diese Frage stellte sich mir, als ich die Einstufungsbedingungen in der CLP-Verordnung las. Die Definitionen sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung und als Teil der Umweltgefahren in Anhang I, Teil 4 der CLP-Verordnung zu finden.
Die Definitionen für persistent (P), sehr persistent (vP), bioakkumulierbar (B) und sehr bioakkumulierbar (vB) sind identisch. Doch bei toxisch (T) gibt es eine Ergänzung in der CLP-Verordnung, die in der REACH-Verordnung nicht enthalten ist: Stoffe, die endokrine Disruptoren (endokrine Disruption, Kategorie 1, menschliche Gesundheit und/oder Umwelt) sind, erfüllen nach CLP-Verordnung die Bedingung (T). Dabei bezieht sich die CLP-Verordnung auf zwei weitere Einstufungen, die in derselben Änderungsverordnung [2] hinzugefügt wurden.
Wie geht es weiter?
Die Beschreibung der Einstufungen in der CLP-Verordnung ist aktueller und enthält im Prinzip ein weiteres Einstufungskriterium. Daher halte ich es für wahrscheinlich, dass diese Definition zur neuen Standarddefinition für beide Verordnungen wird – sowohl für die PBT-Einstufung als auch als SVHC-Kriterium und im Stoffsicherheitsbericht.
Die neue PBT-Einstufung in der CLP-VO befindet sich noch in einer Übergangsfrist und kann bisher freiwillig schon verwendet werden. Zudem gibt es Bestrebungen der EU, diese Einstufung auch auf GHS-Ebene zu integrieren. Es wird sich also in den nächsten Jahren zeigen, ob zum Beispiel der Eintrag in der REACH-Verordnung entfällt und ein direkter Verweis auf die CLP-VO folgt, oder ob das neue Einstufungskriterium für (T) auch in der REACH-VO übernommen wird.
Quellen:
[1] REACH-Verordnung, ursprünglicher Rechtsakt
[2] Änderungsverordnung zu CLP (EU) 2023/707