Nutzen und Aufbau des Sicherheitsdatenblatts (SDB) befinden sich in der REACH-Verordnung. Wichtig hierbei ist zu wissen, ob ein Sicherheitsdatenblatt nötig ist und wie oft man dieses überhaupt aktualisieren muss.
Notwendigkeit eines Sicherheitsdatenblatts
Ein SDB wird in der Regel dann benötigt, wenn ein Stoff oder ein Gemisch als Gefährlich nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP- Verordnung) eingestuft ist, oder wenn es sich um einen Stoff handelt, der persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) ist, siehe Artikel 31, (1) der REACH- Verordnung. In Artikel 31, (3) sind Fälle beschrieben, bei denen ein SDB auf Anfrage vorgelegt werden muss. Dabei handelt es sich um Gemische, die selbst nicht als gefährlich nach CLP- Verordnung eingestuft sind, aber Inhaltsstoffe mit schwerwiegenden Gefahren beinhalten.
Wie oft muss das SDB aktualisiert werden?
Das SDB muss spätestens am Tag der ersten Lieferung des Stoffs oder des Gemischs erfolgen. Für die Aktualisierung gibt es einige Auslöser. Wenn neue Informationen über Risiken oder Gefährdungen verfügbar werden, eine Zulassung erteilt bzw. versagt wurde oder wenn eine Beschränkung erlassen wurde, muss sofort ein neues SDB mit den aktualisierten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Aktualisierungen nicht schon an anderer Stelle im SDB vermerkt wurden, können diese bei Interesse in Abschnitt 16 nachgelesen werden.
Es gibt also keine zeitgebundene Pflicht, das SDB zu überarbeiten. Es bleibt so lange aktuell, bis sich neue Informationen gemäß Artikel 31, (9) der REACH- Verordnung ergeben. Da Irren bekanntlich menschlich ist, können sich trotzdem Aktualisierungen aufgrund von Ausbesserungen ergeben.
Übrigens: Aktualisierte SDB prüfen Sie mit dem kostenfreien Online-Tool SDBcheck® auf Plausibilität. Anschließend können das Datenblatt automatisiert in Ihr GeSi3 einlesen oder als JSON exportieren.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH- Verordnung), Stand 03.02.2016;
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung Stand 01.06.2015