Ja, was gehört in Abschnitt 4 von SDBs eigentlich? Erste-Hilfe-Maßnahmen, klar. Aber was heißt das genau?
Nachdem ich letzte Woche auf die allgemeine Struktur des vierten Abschnitts einging, ist diese Woche der Inhalt an der Reihe.
Abschnitt 4 des Sicherheitsdatenblatts
Bei der Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen (4.1) handelt es sich um die wirklich ersten Schritte nachdem eine Person mit dem Gefahrstoff in Kontakt kam. Deswegen soll dieser Abschnitt möglichst einfach und verständlich beschrieben sein, sodass ein Beteiligter oder Ersthelfer mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Hilfe leisten kann.
Bei der Beschreibung der Gesundheitsgefahren nach CLP-Verordnung wird eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Aufnahmewegen gemacht. Genauso soll auch in Abschnitt 4.1 zwischen den Aufnahmewegen unterschieden werden. Direkt erwähnt werden in der Verordnung:
- Einatmen
- Haut- und Augenkontakt
- Verschlucken
Außerdem werden weitere wichtige Aspekte aufgegriffen.
- Wie kann konkret Erste-Hilfe ohne besondere Ausrüstung geleistet werden?
- Ist ärztliche Hilfe sofort notwendig? Wie dringend?
- Treten Symptome verzögert auf, die eine Untersuchung auf längeren Zeitraum sinnvoll machen?
- Wie ist mit der Bekleidung des Betroffenen umzugehen?
- Braucht der Erste-Hilfe-Leistende selbst persönliche Schutzausrüstung?
Werden diese Informationen für jeden Aufnahmeweg beleuchtet, dann liegt schon eine solide Informationsgrundlage für die zukünftigen Betriebsanweisungen des Produkts vor.
Abschnitt 4.2 akut und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Abschnitt 4.2 erklärt sich anhand der Überschrift schon ganz gut: Es sollen die erkennbaren Symptome und Wirkungen angegeben werden mit dem Hinweis, ob diese sofort auftreten oder verzögert.
Es kann zuerst gar nicht bemerkt werden, ob eine Person mit dem Gefahrstoff versehentlich in Kontakt kam. Vielleicht werden wichtige Anzeichen nicht richtig gedeutet und nicht der Exposition mit dem Gefahrstoff zugeordnet. Da sind Hinweise über Symptome wichtig.
Abschnitt 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
In Abschnitt 4.3 schließlich werden weiterführende Informationen für Ärzte und Behandlungen angegeben. Nicht zu vergessen sind auch Angaben über Spezialbehandlungen, vor allem wenn dafür vor Ort spezielle Ausrüstungen vorhanden sein müssen.
So viel zur Frage “Was gehört in Abschnitt 4?”. Doch wo bekomme ich Informationen dazu überhaupt her? Ein Ansatzpunkt sind Daten der Rezeptur selbst. Im nächsten Blog gibt es Informationen dazu, was Sie Sinnvolles für Abschnitt 4 aus der Rezeptur herausholen können.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017
Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 3.1 (deutschsprachig), Europäische Chemikalienagentur 2015, ISBN 978-92-9247-514-7