Dokumentation und Umfang einer Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Motivation und Hintergrund

In größeren Unternehmen stellt sich meist die Frage, wie umfangreich eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) sein sollte und ob es hierzu gesetzliche Vorgaben gibt. Sicher ist auch die Frage berechtigt, ob für jeden einzelnen Bildschirmarbeitsplatz und für jeden Gabelstapler eine GBU erstellt werden muss.

Annäherung

Eine GBU sollte nicht nur gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1], sondern auch gemäß Gefahrstoff- [2], Biostoff- [3] und Betriebssicherheitsverordnung [4] erstellt werden. Gleiches gilt für das Mutterschutzgesetz [5].

Es bietet sich daher an, die GBU so zu erstellen, dass Sie die gesetzlichen Grundlagen in einem Dokument abdecken. Diese Überlegung stützt auf das Arbeitsschutzgesetz, das von sich aus bereits ohne Einschränkung die Ermittlung von Gefährdungen und die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Maßnahmen vorsieht.

Gleichartige Arbeitsplätze

Auch dürfen Arbeitsplätze mit gleichartigen Tätigkeiten zusammengefasst werden –  sowohl hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdung und Belastung, als auch hinsichtlich der Dokumentation.

Gleichwohl kann es sinnvoll sein, Abweichungen (und nur diese!) von diesen gleichartigen Bedingungen in einer separaten GBU zu behandeln. Bei GeSi³ wird dies in Form der mitgeltenden GBU realisiert [6].

Hinsichtlich des konkreten Umfangs gibt es aktuell keine gesetzliche Grundlage, die dies regelt (in Österreich gibt es bereits eine entsprechende Verordnung [7]). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt insbesondere in ihrem Grundsatz zur Erstellung von Handlungshilfen zur GBU hinsichtlich der Dokumentation auf die „jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten“ ab [8]. Konkretere Hinweise finden sich auch in der Technischen Regel für Arbeitsstätten, der ASR V3 [9].

Zusammenfassung

Es ist zulässig und im Sinne der Effizienz auch geboten, die GBU für mehrere Vorschriften in einem Dokument zusammenzufassen. Gleiches gilt für Arbeitsplätze mit gleichartigen Bedingungen und Tätigkeiten. Der Rahmen der GBU ist durch das Arbeitsschutzgesetz bereits vorgegeben, die konkrete Ausgestaltung bleibt dem jeweiligen Betrieb überlassen.

Quellen:

[1]   §3, ArbSchG

[2]   Abschnitt 3 (§6 und §7), GefStoffV

[3]   Abschnitt 2 (§4 bis §7), BioStoffV

[4]   §3, Betriebssicherheitsverordnung

[5]   §10, MuSchG

[6]   GeSi Software GmbH, Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsplätze und Tätigkeiten

[7]  Österreich: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung (DOK-VO)

[8]  DGUV Grundsatz 311-003 (Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung)

[9]  ASR V3 (Technische Regel für Arbeitsstätten, Gefährdungsbeurteilung)

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Profilbild des Autors
Dieter Feitsch
Dr. Dieter Feitsch, Leiter der Fachabteilung und beratender Facharzt für Arbeitsmedizin

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