Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsplätze und Tätigkeiten

Hintergrund

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) für ein Unternehmen oder einen Bereich sollte man sich frühzeitig fragen, ob für jeden Arbeitsplatz eine GBU erstellt werden muss.

Zugespitzt könnte die Fragestellung dann lauten: Muss (wirklich) für jeden Bildschirmarbeitsplatz eine eigene GBU erstellt werden?

Allgemeines Vorgehen

Sollte die Frage bejaht werden, wird sich sehr schnell herausstellen, dass es große Überschneidungen gibt und die Arbeitsplätze im Wesentlichen doch gleichartig sind.

Bei gleichartigen Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten genügt es, die GBU nur für einen Arbeitsplatz bzw. eine Tätigkeit zu erstellen [1].

Grundsätzlich sieht das Arbeitsschutzgesetz auch vor, die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen [1].

Werden an einem Arbeitsplatz verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, empfiehlt es sich fast immer, für jede an diesem Arbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit eine GBU zu erstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit auch an einem anderen Arbeitsplatz in gleichartiger Weise ausgeübt werden kann. Wird das Konzept grundsätzlich verwendet, lässt sich die GBU im Baukastensystem zusammensetzen.

Spezialisierungen

Als Spezialfall für einen Bildschirmarbeitsplatz (BAP) kann man bespielsweise ein Eckbüro mit zwei Fensterfronten auffassen. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Monitor mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront anzuordnen [2].

Hier muss zumindest an der rückwärtigen Fensterfront für ausreichende Verschattung gesorgt werden [3]. Alle übrigen Gefährdungen und Maßnahmen dürften aber mit der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für BAP übereinstimmen. Deshalb würde man hier bestenfalls eine GBU erstellen, die ausschließlich die Abweichungen von der allgemeinen GBU für BAP enthält und gleichzeitig die allgemeine GBU für BAP für die GBU „Bildschirmarbeit im Eckbüro“ als mitgeltende GBU definieren.

Quellen:

[1]        §5, Abs. 2, Arbeitsschutzgesetz

[2]        DGUV Regel 115-401, Branche Bürobetrieb

[3]        DGUV Information 215-410, Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

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