Hintergrund und Motivation
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist eine große und aufwändige Aufgabe. Richtig gemacht ist sie auch verantwortungsvoll und wirkt durch die festgelegten Maßnahmen lange nach.
Es stellt sich daher die Frage, wer die GBU erstellt bzw. erstellen muss und wer die GBU letztlich „absegnet“.
Genehmigung einer Gefährdungsbeurteilung
Eine offizielle Genehmigung durch eine Behörde oder dergleichen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Rahmen einer Betriebsbegehung durch eine Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsicht) oder eine Berufsgenossenschaft wird eine GBU aber praktisch immer herangezogen und somit in gewisser Weise „abgenommen“ – oder eben auch nicht.
Unabhängig von der behördlichen bzw. öffentlichen Seite sollte eine GBU aber immer auch von der Geschäftsführung in Kraft gesetzt werden. Die in der GBU enthaltenen Maßnahmen lassen sich so erfahrungsgemäß häufig leichter umsetzen.
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Im Unterschied zur Genehmigung ist an verschiedenen gesetzlichen Stellen geregelt, wer eine GBU durchführen darf. Dabei handelt es sich immer um fachkundige Personen, so z.B. in der Gefahrsoff-Verordnung [1], der BioStoffV [2] und insbesondere im ArbSchG.
Hinsichtlich der Frage, was „fachkundig“ bedeutet, gibt es genauere Ausführungen beispielsweise in den zugehörigen technischen Regeln. Diese entfalten zwar keinen Gesetzescharakter, haben jedoch Vermutungswirkung. Das bedeutet, dass man bei der Einhaltung dieser Regeln davon ausgehen kann, den gesetzlichen Vorgaben genüge zu leisten. Beispielsweise findet sich in der TRGS 400, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen fachkundig sein können [4].
Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
In der Regel wird weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin die GBU für ein Unternehmen alleine erstellen. Darauf weist auch die ASR V3 [5] deutlich hin: Insbesondere sind Führungskräfte zu beteiligen, die ja ebenfalls verantwortliche Personen sind [3].
Blick aus Perspektive der Organisationsentwicklung
Es empfiehlt sich sehr, ganz unabhängig von den diversen gesetzlichen Regelungen, die verantwortlichen Personen des Unternehmens bei der Erstellung der GBU mit einzubeziehen – und zwar in den gesamten Prozess von Erhebung der Belastungen und Gefährdungen über deren Beurteilung bis zur Festlegung der Maßnahmen.
Quellen:
[1] §6, Abs. 11, GefStoffV
[2] §4, Abs. 1, BioStoffV
[3] §13, Abs. 2, ArbSchG
[4] Abschnitt 4.1 der TRGS 400
[5] Abschnitt 5.7.1, Satz 3, ASR V3