Gefahrstoffe zusammengefasst: Die Gruppen-Betriebsanweisung

Manche Arbeitsplätze haben eine Vielzahl von ähnlichen Gefahrstoffen. Für jeden einzelnen eine Betriebsanweisung anzufertigen und auszuhängen kann zum Verlust der Übersichtlichkeit führen. Aber welche Gefahrstoffe sind ähnlich genug, um als Gruppen-Betriebsanweisung zusammengefasst zu werden?

Die Grundlage für alle Betriebsanweisungen bildet die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV). Betriebsanweisungen sind Teil der Unterrichtungs- und Unterweisungspflicht des Arbeitgebers.

Die Schlechte Nachricht: In der Verordnung selbst steht keine Information zur Gruppen-Betriebsanweisung.

Voraussetzungen

Die gute Nachricht: In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 555 (TRGS 555) wird in 3.1 (14) auf den Fall vieler Gefahrstoffe an einem Arbeitsplatz eingegangen. Demnach ist es zulässig, Gefahrstoffe in einer Betriebsanweisung zu gruppieren. Dazu müssen bei Tätigkeiten mit den ausgewählten Gefahrstoffen ähnliche Gefährdungen entstehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen wirken.

Hinweise zu entstehenden Gefährdungen und zu ergreifende Maßnahmen liefern die Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze), sowie andere Abschnitte über Sicherheitsrelevante Informationen in den Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe. Außerdem kann auf die Informationen der Gefährdungsbeurteilung zurückgegriffen werden.

Quellen:

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), konsolidierte Fassung Stand 03.02.2015;

Technische Regeln für Gefahrstoffe 555, Ausgabe Januar 2013;

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung Stand 21.06.2016;

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung Stand 01.06.2015

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