Konzentrationsangabe auf dem Kennzeichnungsetikett – wann und wann nicht?

Kennzeichnungsetikette beinhalten Piktogramme, Gefahren-, Sicherheitshinweise und manchmal auch Konzentrationsangaben. Doch wann muss eine Konzentrationsangabe erfolgen und von was?

Der Inhalt und die Größe von Kennzeichnungsetiketten werden in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) detailliert festgelegt. Die Konzentrationsangabe auf dem Kennzeichnungsetikett versteckt sich als Anmerkungsbuchstabe B bei Einträgen in der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, oder kurz Liste der “Legaleinstufungen” (Anhang VI, Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung).

Betroffene Stoffe

Von Anmerkung B sind wässrige Lösungen betroffen. Alle Stoffe in Anhang VI, Tabelle 3.1, die in der Spalte “Anmerkungen” ein “B” enthalten, brauchen die Konzentrationsangabe auf dem Kennzeichnungsetikett. Die typischsten Vertreter sind hierbei Säuren und Basen. Die Verdünnung von Säuren und Basen beeinflusst stark ihre Gefährlichkeit. Das ist auch der Grund, warum meist bei Expositionen waschen/ausspülen mit Wasser empfohlen wird – es verringert in der Regel die Ätzwirkung.

Konzentrationsangabe auf dem Kennzeichnungsetikett

Die Konzentration der betroffenen Stoffe muss auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden (Anhang VI, 1.1.3.1., Anmerkung B der CLP-Verordnung), wie z.B. “Salzsäure, 10 %”. Wenn nicht anders angegeben, wird hierbei von Gewichtsprozent ausgegangen.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016

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