MiM ist nicht gleich MiM, zumindest was die europäische Produktmitteilung (PCN) angeht. Aber zuvor noch eine Erklärung, was es mit MiM auf sich hat und wie bei der schon länger vorhandenen Gemisch-Einstufung nach CLP-VO damit umgegangen wird.
Gemische im eigenen Gemisch (MiM)
Gemische entstehen nicht nur dadurch, dass Reinstoffe zusammengegeben werden. Oft liegen bereits Gemische vor, wie Stammlösungen, Grundrezepturen oder zugekaufte Gemisch-Bestandteile. Die Überlegung, was man mit diesen Gemischen im eigenen Gemisch macht, ist nicht neu.
Zum Beispiel gibt es bei der Einstufungsberechnung eine Erleichterung in Form des Übertragungsgrundsatzes „Verdünnung“ (CLP-VO, Anh. I, 1.1.3.1), wenn ein Gemisch mit einem weiteren Stoff verdünnt wird.
Von den Übertragungsgrundsätzen abgesehen, werden für die Einstufungsberechnung, insbesondere bei Gesundheits- und Umweltgefahren, auf viele Stoffdaten zurückgegriffen. Die Gemische im Gemisch werden also zurückgeführt auf die Anteile der enthaltenen Stoffe. Die Stoffeinstufungen sind dann die Grundlage für die Einstufung des gesamten Gemischs.
Sind nicht alle Inhaltsstoffe bekannt, weil zum Beispiel Gemische zugekauft wurden, müssen qualifizierte Entscheidungen getroffen werden, wie mit den fehlenden Informationen bei der Einstufung umzugehen ist.
Warum MiM bei PCN / UFI anders behandelt werden
Die europäischen Produktmitteilungen (PCN) sind bei der Angabe der Bestandteile strenger als die Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter. Das heißt, in einer Produktmitteilung ist eine Rezeptur genauer angegeben als im Sicherheitsdatenblatt. Wenn für eine externe Komponente nun nur die Sicherheitsdatenblatt-Daten zur Verfügung stehen, dann fehlt etwas.
An dieser Stelle kommt der UFI ins Spiel. Den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) kann man neben der Nutzung zur genauen Bestimmung, um welche Rezeptur es sich handelt, auch zur Identifizierung einer bestimmten PCN verwenden. Denn jeder UFI zeigt genau auf eine PCN-Rezeptur.
Folglich müssen Hersteller bei der Verwendung von Gemischen, bei denen nur die Informationen durch ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen, zusätzlich den UFI dieser Mischung im eigenen Gemisch angeben. Liegt der UFI nicht vor, reicht ein Rückgriff auf Hersteller-Informationen und weitere Daten, um das Gemisch identifizieren zu können. Dies ist vor allem in der Übergangszeit bis 2025 wichtig. Während dieser Zeit liegen noch nicht für alle betroffenen Gemische UFI vor.
Fazit: MiM ist nicht gleich MiM in der PCN
Also zusammengefasst: Wenn ein Gemisch im eigenen Gemisch vorliegt und die Inhaltsstoff-Informationen nicht komplett vorliegen, werden diese Gemische als MiM mitgeteilt. Enthalten sind Informationen, wie die Giftinformationszentren an die genaue Zusammensetzung kommen können.
Hat der Hersteller eigene Gemische als Stamm-Rezepturen im fertigen Produkt, werden diese Gemische auf Ihre bekannten Bestandteile zurückgerechnet und als einzelne Stoffe in der PCN aufgeführt.
Wie so oft ist die Praxis manchmal komplizierter. Es gibt zum Beispiel Naturstoffe, bei denen die genaue Zusammensetzung variiert. Für diesen Fall und andere stellt die europäische Chemikalienagentur (ECHA) Leitlinien mit empfohlenem Vorgehen zusammen.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 14.11.2020
Guidance on harmonised information relating to emergency health response, Version 4.0, ISBN: 978-92-9481-822-5