Möglichkeiten zur Einstufung über bridging principles

Bridging principles (DE: Übertragungsgrundsätze) sind eine der Optionen, die für die Einstufung von Gemischen herangezogen werden können. Wenn sich Übertragungsgrundsätze anwenden lassen, ist jedoch noch nicht gesagt, dass diese immer zu einem günstigeren Einstufungsergebnis führen als die Berechnungsmethode. Diese Woche wird sich damit beschäftigt, welche Übertragungsgrundsätze es gibt. Im nächsten Blog wird erklärt, wann es sich lohnen kann, diese Grundsätze der Berechnungsmethode vorzuziehen.

Bedeutung von bridging principles

Übertragungsgrundsätze sind neben der Berechnung aus den Inhaltsstoff-Eigenschaften eine weitere Einstufungsmethode, um ohne Prüfdaten für das gesamte Gemisch zu einer legitimen Einstufung zu kommen. Hierbei werden die Gefahren von Bestandteilen des Gemischs logisch im Zusammenhang zueinander betrachtet, wie etwa gleichbleibende Gesundheitsgefahren bei Verdünnungen oder beim Konzentrieren. Die Übertragungsgrundsätze werden in der CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 1, 1.1.3 genauer beschrieben und gelten in der Regel nicht für physikalisch-chemische Gefahren.

Einen Übertragungsgrundsatz wenden alle Hersteller bewusst oder unbewusst an: die Chargenanalogie (CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 1, 1.1.3.2). Es kann bei mehreren unterschiedlichen Chargen davon ausgegangen werden, dass die Gefahren einer ungeprüften Charge derer einer geprüften Charge entsprechen, sofern keine relevanten Änderungen am Produktionsprozess vorgenommen wurden.

Beim Verdünnen von einem Gemisch mit bekannter Einstufung mit einem Verdünnungsmittel, dass gleich oder weniger gefährlich ist, kann die Einstufung vom geprüften Gemisch verwendet werden. Was gleich oder weniger gefährlich bedeutet, kann in der CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 1, 1.1.3.1 genau nachgelesen werden.

Entsprechend kann beim Aufkonzentrieren eines Gemisches mit Bestandteilen, die die höchste Gefahrenkategorie haben, davon ausgegangen werden, dass das neue Gemisch auch die höchste Gefahrenkategorie hat. Achtung: Dieser Übertragungsgrundsatz kann nur bei ausgewählten Gefahrenkategorien angewandt werden, siehe CLP-VO, Anhang I, Teil 1, 1.1.3.3.

Weitere Übertragungsgrundsätze gibt es zur Einschätzung von akuten Toxizitäten und bei ähnlichen Gemischen, die zum Teil aus den gleichen Inhaltsstoffen bestehen.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017

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Philip Stefl

M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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