Die Angabe der Inhaltsstoffe für Detergenzien weicht von der Angabe im Sicherheitsdatenblatt nach REACH ab. Mich überraschte bei meinen Recherchen wenig, dass diese Angaben auch nicht mit den derzeitigen BfR-Produktmeldungen übereinstimmen, schließlich verfolgt jede Verordnung für ihre Produktgruppen andere Ziele. Trotzdem können Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln oder Tensiden ihren Kunden helfen, mit wenigen Zusatzinformationen im SDB die Informationspflichten aufgrund von Detergenzien zu erfüllen. Damit stellt sich zuerst die Frage: Was sind Detergenzien eigentlich und welche Informationspflichten muss der Verkäufer von Detergenzien erfüllen?
Definition von Detergenzien
In der Verordnung (EG) Nr. 648/200 über Detergenzien, Artikel 2, findet sich eine entsprechende Definition. Als Detergenzien gelten: Stoffe oder Gemische, die Seifen / Tenside enthalten zum Zweck des Waschens / Reinigens. Von der Verordnung ebenfalls betroffen sind Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind.
Tenside sind hierbei organische Moleküle mit oberflächenaktiven Eigenschaften, die genauere Definition findet sich ebenfalls in Artikel 2 der Verordnung.
Informationspflichten
Zur Informationspflicht gehören folgende von der Kennzeichnung der Inhaltsstoffe abhängige Aspekte:
- Die Angabe von Inhaltsstoffen zur Information von medizinischem Personal
- Die Angabe von Inhaltsstoffen auf Verpackungen von Detergenzien
Die dazugehörigen Angaben sind dem Ersteller der Produkte bekannt und müssen nur entsprechend dem Anhang VII der Verordnung über Detergenzien aufbereitet werden.
Angabe der Inhaltsstoffe für Detergenzien
Im Gegensatz zur Angabe der Inhaltsstoffe für Sicherheitsdatenblätter gibt es für die Kennzeichnung nach Anhang VII, A für Detergenzien feste Konzentrationsbereiche:
- < 5%
- 5% bis < 15%
- 15% bis < 30%
- ≥ 30%
Es wird nicht die Angabe aller Inhaltsstoffe verlangt. Die relevanten Stoffe und Stoffgruppen sind ebenfalls im Anhang VII aufgelistet und müssen angegeben werden, sobald diese mit über 0,2 Gew.-% vorhanden sind.
Ausnahmen bilden Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller und Duftstoffe. Diese müssen unabhängig von ihrer Konzentration immer ausgewiesen werden.
Fazit
Die Angabe der Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, Anhang VII, im Sicherheitsdatenblatt ist Hilfreich für alle Hersteller und Verkäufer von Detergenzien entlang der Lieferkette.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien