Hört man REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt, dann kommt vielen Anhang II der REACH-Verordnung in den Sinn. Doch hat es sich damit schon erledigt? Besagter Anhang selbst verweist schon auf eine Vielzahl anderer Artikel und vor allem auf die CLP-Verordnung. Folgend zeige ich einen kleinen Überblick über Aspekte der REACH-konformität, die vielleicht nicht so augenscheinlich sind.
REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt beinhaltet Teile der GHS CLP
Eigentlich klar oder? Ein Sicherheitsdatenblatt verwendet die Kennzeichnungen nach dem global harmonisierten System. Allerdings die europäische Umsetzung davon – die CLP-Verordnung. Aber es sind noch weitere Angaben der CLP-Verordnung direkt in dem Sicherheitsdatenblatt zu finden.
Produktidentifikator
Hinter diesem einprägsamen Wort verbirgt sich die korrekte Benennung des Stoffs oder Gemischs, wobei Gemische weniger strengen Auflagen unterliegen. Der Produktidentifikator findet sich gleich zu Beginn in Abschnitt 1.1 und dann bei der Auflistung der Inhaltsstoffe in Abschnitt 3.1 / 3.2.
Achtung: Der Produktidentifikator muss abhängig vom Land, in das der Gefahrstoff geliefert wird, in der entsprechenden Amtssprache angegeben sein.
Einstufung und Kennzeichnungselemente
Sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung nach CLP-Verordnung wird im Sicherheitsdatenblatt angegeben. Nicht immer ist dabei die Kennzeichnung identisch. Zum Beispiel ist bei Legierungen und polymerhaltigen Gemischen unter bestimmten Umständen keine Kennzeichnung notwendig, selbst wenn das Gemisch selbst nach CLP-Verordnung gefährlich ist (Anhang I, Teil 1, 1.3.4 der CLP-VO). Hat ein Kunststoff-Gemisch also gefährliche Bestandteile, die eine Einstufung rechtfertigen aber in der gebundenen Form gar keine Wirkung zeigen, dann kann die Kennzeichnung wegfallen.
WER macht denn das Sicherheitsdatenblatt REACH-konform?
Das Wer ist hier wörtlicher zu nehmen, als man vielleicht vermuten würde. Das SDB ist erst konform der REACH-VO, wenn an dem Erstellungsprozess eine oder mehrere sachkundige Personen beteiligt sind, die zusammen das notwendige Wissen für die Erstellung aller SDB-Abschnitte haben. Mehr zu den Pflichten und Verordnungen für ein Sicherheitsdatenblatt erfahren Sie hier.
Die schlechte Nachricht: Abschnitt 15
Der Abschnitt mit den Rechtsvorschriften. An sich klingt das nicht so schlimm und wichtig – man referenziert die Rechtsbereiche, die für den Stoff oder das Gemisch über die bereits genannten hinaus relevant sind (Stichwort Seveso).
Der umständliche Anteil ist jedoch, dass die verschiedenen Länder der Union natürlich auch weiterführende Gesetzgebungen haben. Diese müssen ebenfalls, wenn zutreffend, Erwähnung finden, wenn in das entsprechende Land geliefert wird.
Die weiteren nationalen Rechtsbereiche für Deutschland fasste ich bereits zusammen, diese werden (jetzt wieder) in den TRGS 220 beleuchtet.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 04.07.2017
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017