Die seit 2021 einheitliche, Europäische Produktmitteilung (PCN, engl.: Poison Centre Notification) birgt PCN-Verpflichtungen für Händler und das in Rechtsbereichen, mit denen Händler bisher gar nicht so viel zu tun haben mussten. Denn in der Regel besteht die Hauptverpflichtung der Händler darin, Informationen über Gefahrstoffe entlang der Lieferkette weiterzuleiten, wie Sicherheitsdatenblätter der Zulieferer oder Anmerkungen von Kunden. Meistens erfahren Händler über ihr Glück durch den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI), der plötzlich auf dem Etikett erwartet wird.
Deswegen stelle ich in diesem Beitrag eine Reihe an Informationen zu PCN in Zusammenhang mit Händlern zusammen.
Wer ist eigentlich Händler in Bezug auf PCN?
Für diese Frage empfehle ich auch einen Blick auf meine Zusammenfassung der Rollen unter REACH, diese kommen auch bei PCN zum Tragen. Für den Fall des Händlers, der ein Produkt erhält und unverändert weitergibt, ist die Verpflichtung für Produktmitteilungen immer nur indirekt gegeben.
Bei Händlern, die ein Produkt mit anderem Namen versehen („Rebrander“ / „Relabeller“), ist die Rechtslage vom Mitgliedsland abhängig. In einem Statement in den Leitlinien zur PCN [1] wird darauf hingewiesen, dass Sie als Rebrander / Relabeller in folgenden Ländern direkt zur Erstellung von eigenen Mitteilungen verpflichtet sind:
Belgien, Deutschland, Griechenland und Frankreich
Warum muss man als Händler auf PCN und UFI achten?
Händler sind nicht verpflichtet, eine Produktmitteilung nach Artikel 45 der CLP-Verordnung durchzuführen, jedoch muss ein Gefahrstoff die Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen (Artikel 4 Absatz 10 der CLP-Verordnung) [2].
Der Verkauf von Produkten zählt hierbei auch. Das heißt also, der Händler muss als Teil der Lieferkette auf Grundlage von Artikel 4, Absatz 10 sicherstellen, dass für die betroffenen Produkte Produktmitteilungen (PCN) vorliegen. Besonders wichtig: Nur weil ein UFI auf dem Etikett vorhanden ist, liegt nicht automatisch für ganz Europa die Mitteilung vor! Ein Ersteller von PCN gibt an, an welche Länder diese gemeldet wird.
Doch selbst hierbei gibt es Ausnahmen: Schweden und Griechenland weichen von der Auffassung der Verpflichtungen nach Artikel 4, Absatz 10 [2] und den Leitlinien [1] ab – hier lohnt es sich, bei den entsprechenden Behörden noch einmal genauer nachzufragen.
PCN-Verpflichtungen für Händler – Produktname und Länder
Es muss also sichergestellt sein, dass die Mitteilung auch allen Mitgliedsländern zur Verfügung steht, in die der Händler liefern möchte. Außerdem muss jeder verwendete Produktname erwähnt werden.
Wie können Sie in der Händler-Rolle konkret vorgehen?
Folgendes muss vor einem Verkauf Ihrer Ware in Europa in Bezug auf die europäische Produktmitteilung geklärt sein:
- Ist das Produkt ein Gefahrstoff mit mindestens einem H-Satz, der mit 2 oder 3 beginnt (H2XX oder H3XX)? Wenn Ja, dann sollten Sie weiter prüfen.
- Sicherstellen, dass auf dem Etikett ein UFI vorliegt. Wenn nicht, dann können Sie Ihren Zulieferer befragen, ob Übergangsregelungen genutzt werden und ob diese auch für die Länder, in die Sie liefern, gelten.
- Wenn das Produkt unter einem anderen Namen weiterverkauft wird: Den Zulieferer hinweisen, die weiteren Produktbezeichnungen in seine Mitteilung aufzunehmen, natürlich inklusive der Länder, in die geliefert werden soll.
Muss der Zulieferer informiert werden?
An sich können Sie sich als Händler auch entscheiden, trotzdem eine eigene Mitteilung zu erstellen. Als Basis dienen Ihnen die Informationen des Zulieferers, in erster Linie das Sicherheitsdatenblatt.
Der Vorteil an diesem Vorgehen ist, dass Sie dem Zulieferer nicht mitteilen müssen, in welche Länder und unter welchen Produktnamen Sie weiterverkaufen. Dafür müssen Sie sich mit der elektronischen Übertragung der Mitteilung auseinandersetzen, denn es gibt keine Möglichkeit einer Mitteilung in Papierform – das PCN-Format ist genau festgelegt.
Mit unserer Software GeSi³ gibt es die Möglichkeit, Lieferanten-SDB für die eigene PCN-Erstellung zu nutzen und diese PCN mitzuteilen.
Genauso können Sie sich in der Lage wiederfinden, eine Mitteilung erstellen zu müssen, weil der Zulieferer eine Erstellung / Erweiterung verweigert (Leitlinien der ECHA, 3.1.2 [1]).
Quellen:
[1] Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung, ECHA, Version 4.0, ISBN: 978-92-9481-823-2, März 2021
[2] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung REACH-CLP-Biozid-Helpdesk (DE), Stand 01.10.2021