PCN: Was passiert, wenn ein UFI fehlt?

Wer die Gesetzgebung der neuen PCN (Poison Centres Notification) verfolgte wird sich sicher diese Frage gestellt haben – was, wenn der externen Komponente-UFI fehlt?

Vorgaben zu Bestandteilen im Gemisch

Die Vorgabe ist eigentlich klar: Eigene Bestandteile müssen mit einer in Anhang VIII der CLP-Verordnung festgelegten Genauigkeit angegeben werden, bei Gemischen im Gemisch (MiM) werden stattdessen deren UFI angegeben.

Denn: Von den MiM kennt man die Bestandteile nicht genau genug. Aber was tun, wenn der UFI jetzt fehlt? Greift hier eine Übergangszeit für Endverbraucher?

UFI-Angabe und Übergangsfristen

Die Verwendung von UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator) und PCN beginnt nach jetzigem Stand für Endverbraucher Anfang 2020, für die gewerbliche Nutzung aber erst ein Jahr später. Wenn jetzt ein Zulieferer Ihnen ein Gemisch zur Verfügung stellt, liegt ja eine gewerbliche Nutzung vor und es könnte der Verdacht aufkommen, dass für 2020 noch kein UFI vorliegen muss.

In den ECHA-Leitlinien zum Anhang VIII der CLP-VO wird jedoch genauer differenziert, dass der End-Nutzen des Gemischs entscheidend ist. Wenn Sie also Ihr Produkt an Endverbraucher abgeben, dann brauchen auch die externen Komponenten (MiM) bereits UFIs.

Trotzdem können Gemische bereits in einem Mitgliedsland nach bestehendem Recht mitgeteilt worden sein, zum Beispiel über eine BfR-Produktmitteilung in Deutschland. Diese Gemische haben mit festgelegten Auflagen eine Übergangsfrist bis 2025 und folglich auch bis zu diesem Zeitpunkt keinen UFI.

UFI fehlt – was stattdessen angegeben wird

Sollte ein UFI der externen Komponente fehlen und es wird auch bis zu Ihrer verpflichtenden Mitteilung keiner zur Verfügung gestellt, dann müssen Sie stattdessen ausgewählte Informationen der externen Komponenten angeben.

Auch hier hilft die Leitlinie der ECHA weiter. Folgende Angaben zur externen Komponente mit unbekanntem UFI braucht Ihre europäisch harmonisierte Mitteilung (PCN):

  • Sicherheitsdatenblatt des MiM
  • Name, E-Mail-Adresse und Telefon-Nummer des Zulieferers

Quellen:

Guidance on harmonised information relating to emergency health response, Version 2.0, ISBN: 978-92-9481-265-0

Verordnung (EU) 2017/542: Anhang VIII der CLP-VO (Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen), Stand 23.03.2017

PCN für alle gefährlichen Gemische

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