Im SDB Abschnitt 9 werden die grundlegenden physikalischen und chemischen (PC) Eigenschaften festgehalten. Klingt gut, aber was heißt das eigentlich? Was änderte sich an den Anforderungen durch die zweite Änderungsverordnung [1], die ab 2023 verpflichtend in jedem Sicherheitsdatenblatt in Europa beachtet werden müssen?
Genauere Anforderungen, mehr Klarheit
Anhang II der REACH-Verordnung [2] regelt den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts im Detail und setzt unter anderem Anforderungen aus dem GHS um. Mit der zweiten Änderungsverordnung stiegen die Details zu Abschnitt 9 in Anhang II von ca. einer Seite auf ca. sechs Seiten an.
Zuvor wurden in 9.1 bestimmte PC-Größen ohne weitere Details erwähnt, wie zum Beispiel 9.1 e) Schmelzpunkt/Gefrierpunkt. Zusätzlich gibt es allgemeine Hinweise, dass zusätzlich Prüfverfahren und geeignete Maßeinheiten angegeben werden sollten.
Die neuen Angaben sind viel genauer, wie beim Beispiel von Schmelzpunkt/Gefrierpunkt. Jetzt stehen genauere Anleitungen, was erwartet wird:
- Gilt nicht für Gase
- Angabe bei Standarddruck
- Angabe der Temperatur, bis zu der gemessen wurde, wenn kein Schmelzpunkt ermittelt wurde
- Zersetzung / Sublimation, falls vorhanden, sind anzugeben
- Erweichungspunkt statt Schmelzpunkt bei Wachsen und Pasten möglich
- Ist die Bestimmung bei Gemischen technisch nicht möglich, muss dies angegeben werden
Es lohnt sich also, vor allem für die eigenen, relevanten PC-Gefahren nachzusehen, ob die neuen Anforderungen bei den bestehenden Sicherheitsdatenblättern schon erfüllt sind, oder ob Anpassungen bis Anfang 2023 notwendig sind.
Weitere Unterabschnitte in SDB Abschnitt 9
Zwei neue Unterabschnitte befinden sich nun im Abschnitt 9.2 (Sonstige Angaben):
- 2.1 Angaben über physikalische Gefahrenklassen
- 2.2 Sonstige Sicherheitstechnische Kenngrößen
Diese Unterabschnitte werden nur dann benötigt, falls die entsprechende Angabe wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs ist. Mit anderen Worten, diese Unterabschnitte werden Sie nicht in jedem Sicherheitsdatenblatt finden, da die Anzeige folglich von der Notwendigkeit abhängt.
Abschnitt 9.2.1 – der Abschnitt mit den Details
In 9.2.1 können zusätzliche Informationen zu den PC-Gefahren angegeben werden, vergleichbar mit den Detailangaben zu verschiedenen Gesundheitsgefahren in Abschnitt 11. In der REACH-Verordnung sind auch in diesem Unterabschnitt zu den verschiedenen Gefahrenklassen gleich typische Eigenschaften, Sicherheitsmerkmale und Prüfergebnisse angegeben. Es können also Details zu vorhandenen PC-Gefahrenklassen erwähnt werden, oder es kann auch angegeben werden, dass ein Prüfungsergebnis nahe an der Einstufungspflicht liegt.
Abschnitt 9.2.2 – Sicherheitstechnische Kenngrößen sind nicht neu
Angaben wie mechanische Empfindlichkeit oder Radikalbildungspotenzial werden unter anderen in der Änderungsverordnung für Abschnitt 9.2.2 direkt erwähnt. Diese Größen konnten auch vor der direkten Erwähnung bereits im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden, wenn nötig. Es können zusätzlich beliebig weitere Größen ergänzt werden, wenn sinnvoll.
Was nun?
Bei Interesse / Unsicherheit zu den Neuerungen lohnt sich ein Blick in die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der ECHA [3]. Die Leitlinien geben zusätzliche Hinweise zu PC-Größen an und es werden noch weitere Kenngrößen erwähnt, deren Angabe für den sicheren Umgang betroffener Produkte lohnenswert sein kann. Eine Sicherheitsdatenblatt-Software, wie unser GeSi³, unterstützt Sie zusätzlich beim Einbinden neuer Anforderungen in den eigenen Dokumenten.
Quellen:
[1] Zweite Änderungsverordnung zu REACH Anhang II (Verordnung (EU) 2020/878)
[2] REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006, konsolidierte Fassung vom 01.05.2022) Tipp: Die konsolidierte Fassung vom 24.08.2020 zeigt noch den vorherigen Anhang II.
[3] Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 4.0, ISBN: 978-92-9481-787-7, Europäische Chemikalienagentur, Dezember 2020