Muss man in Sicherheitsdatenblättern überhaupt Stoffe übersetzen? Die kurze Antwort: Ja. Aber wo bekommt man Stoffbezeichnungen in verschiedenen Sprachen überhaupt her?
Stoffe übersetzen als Verpflichtung (Produktidentifikator)
Nach Artikel 31 (5) der REACH-Verordnung soll das Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedslands zur Verfügung gestellt werden, in der das dazugehörige Produkt in Verkehr gebracht wird. In Anhang II, Teil A, 1.1 derselben Verordnung wird darauf hingewiesen, dass auch die Produktidentifikatoren und damit die Stoffnamen übersetzt werden sollen.
In der Praxis begegnen mir immer wieder Sicherheitsdatenblätter, in denen die Stoffe in Englisch angegeben sind. Identifizieren lassen sich die Stoffe deswegen trotzdem, aber es entspricht nicht ganz den Vorgaben aus der REACH-Verordnung.
Tipps und Quellen zur Übersetzung von Stoffen
Auf der ECHA-Homepage lassen sich bereits viele Stoffübersetzungen finden. Dazu können Sie ihren gewünschten Stoff suchen und dann die Stoffnamenübersetzungen anzeigen lassen, wenn vorhanden. Auch Synonyme sind für manche Einträge zu finden.
Wenn man Stoffe übersetzen möchte, die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung haben, dann befinden sich die Stoffnamenbezeichnungen in der CLP-Verordnung, Anhang VI und diese sollen auch so verwendet werden. Die Hilfestellung hier ist, dass seit der 11. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung Übersetzungen in alle Sprachen vorliegen. Ein Blick in die lokalen Übersetzungen der 11. ATP oder einer aktualisierten (konsolidierten) Fassung der CLP-Verordnung in der Sprache, für die die Übersetzung gebraucht wird, kann sich also lohnen. Finden lassen sich die Stoffe anhand der Index-Nummer, die in jeder Übersetzung der CLP-Verordnung identisch ist.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 28.04.2020
Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 3.1 (deutschsprachig), Europäische Chemikalienagentur 2015, ISBN 978-92-9247-514-7
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.05.2020