Was ist ein Produktidentifikator?

Es versteht sich natürlich von selbst, Stoffe und Gemische so zu kennzeichnen, dass jeder Hersteller, Importeur und nachgeschalteter Anwender weiß, womit er es zu tun hat. Wie genau das bewerkstelligt wird, regelt die REACH-Verordnung für die Dokumentation im Sicherheitsdatenblatt. Genauer: in Abschnitt 1.1 des Datenblatts. Die Kennzeichnung des Produkts oder Gemischs für Abschnitt 1.1 nennt sich Produktidentifikator. Beschrieben wird der Produktidentifikator in einer anderen Verordnung: (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO), Artikel 18.

Beim Produktidentifikator wird unterschieden zwischen Stoffen und Gemischen. Besonders einfach sind die Angaben für Stoffe, die sich in Anhang VI Teil 3 der CLP-VO oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis befinden. Dann kann Name und Identifikationsnummer der jeweiligen Liste übernommen werden. Befindet sich der Stoff in keiner dieser Listen, wird auf die CAS-Nr. und die chemische Bezeichnung nach IUPAC –Nomenklatur zurückgegriffen. Zusätzlich muss im Abschnitt 1.1 des Sicherheitsdatenblatts noch die REACH-Registrierungsnummer (Artikel 20 Absatz 3 der REACH-VO) des Stoffs angegeben werden. Bei Gemischen reicht für das Sicherheitsdatenblatt nach REACH in Abschnitt 1.1 der Handelsname oder die Bezeichnung des Gemischs aus, da sich an anderer Stelle die Informationen über die Inhaltsstoffe befinden (Abschnitt 3).

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), Stand 03.02.2016;

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung Stand 01.01.2016

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