Wann muss eine Betriebsanweisung erstellt werden?

Kommen in einem Unternehmen Gefahrstoffe vor, werden diese normalerweise in ein Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen und Betriebsanweisungen für die entsprechenden Gefahrstoffe erstellt. Die rechtlichen Grundlagen für die Gefahrstoffverwaltung und die Erstellung von Betriebsanweisungen finden sich in der GefStoffV [1] und in den TRGS 555 [2]. Im heutigen Blog-Beitrag beschäftige ich mich damit, wann eine Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis und die Erstellung einer Betriebsanweisung nicht nötig sind.

Die Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben. Weiterhin ist auch relevant, ob bei einer bestimmten Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen können. Ist dies der Fall, muss die von den Gefahrstoffen ausgehende Gefährdung beurteilt werden.

Das einfache Maßnahmenkonzept der BAuA (EMKG) bietet eine Möglichkeit, sich bei der Beurteilung der Gefährdung unterstützen zu lassen. Je nach ermittelter Gefährdung ergeben sich Maßnahmen, die beim Umgang mit dem Gefahrstoff einzuhalten sind. Zudem ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung weitere Pflichten und Maßnahmen. Diese sind in §8 der GefStoffV aufgeführt und beinhalten beispielsweise die Pflicht, den Gefahrstoff in ein Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen und eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Geringe Gefährdung

Wurde durch die Gefährdungsbeurteilung eine „geringe Gefährdung“ ermittelt, entfallen alle weiteren Maßnahmen aus §8 der GefStoffV. Hierbei betrachtet man die gefährlichen Eigenschaften sowie die Menge des verwendeten Gefahrstoffs, die Exposition, die bei der Tätigkeit zu erwarten ist, und die Arbeitsbedingungen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass für einen Reiniger, der streng eingestuft ist und in größeren Mengen verwendet wird, eine Betriebsanweisung erstellt werden muss. Für einen zweiten Reiniger, der weniger streng eingestuft ist und in geringeren Mengen verwendet wird, kann dies entfallen.

Fazit

Entscheidend dafür, welche weiteren Maßnahmen wie Betriebsanweisung und Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis sich ergeben, ist die Gefährdungsbeurteilung. Ist bei einer Tätigkeit von einer Gefährdung durch den Stoff auszugehen, müssen bestimmte Maßnahmen abgeleitet und eingehalten werden. Ergibt sich jedoch eine sogenannte „geringe Gefährdung“, dann reichen die in der GefStoffV festgelegten Maßnahmen aus. Ein Eintrag in das Gefahrstoffverzeichnis und eine eigene Betriebsanweisung sind also nicht nötig. In vielen Betrieben werden auch diese Stoffe für einen guten Gesamtüberblick in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen. Es ist ebenfalls trotzdem möglich, Betriebsanweisungen freiwillig zu erstellen und auszuhängen, auch ohne die rechtliche Verpflichtung. In meinem früheren Blog-Beitrag beschäftigte ich mich bereits mit der Frage, wo die erstellte Betriebsanweisung ausgehängt werden muss.

Quellen:

[1]        GefStoffV

[2]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 555

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