In Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts entscheidet sich nach festen Vorgaben, welche Stoffe im Sicherheitsdatenblatt angezeigt werden müssen. Ich hörte schon alle möglichen Gerüchte darüber.
Besonders beliebt: nur Inhaltsstoffe mit GHS-Gefahrensymbolen müssen angezeigt werden. Das ist aber falsch. Neben den Eigenschaften des Inhaltsstoffs unterscheidet sich die Angabe sogar noch abhängig vom Gemisch selbst!
Beschrieben wird das Ganze in der REACH-Verordnung, Anhang II, Teil A, 3.2.
Abhängigkeit von der Gemisch-Einstufung
Hier wird es trickreich. Während die Gemisch-Einstufung sämtliche vom Gemisch ausgehende Gefahren betrachtet, wird bei Stoffen nur auf die Gesundheits- und Umweltgefahren geschaut. Welche Informationen bei der Gemisch wichtig sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Unterschieden wird beim Gemisch folgendes:
- Gemische, die keine Einstufung nach CLP-Verordnung aufweisen (Abschnitt 2.1)
- Gemische, die eine Einstufung nach CLP-Verordnung aufweisen, egal welche
Welche Stoffe im Sicherheitsdatenblatt angezeigt werden müssen
Hat das Gemisch selbst keine Einstufung, gelten folgende Regeln:
Alle Stoffe, die bei Flüssigkeiten / Feststoffen gleich oder über 1,0 Gew.% des Gesamtgemischs ausmachen und:
- selbst nach CLP-Verordnung im Bereich der Gesundheits- oder Umweltgefahren eingestuft sind.
- die einen gesetzlichen Arbeitsplatzgrenzwert der Union besitzen.
Hier ist nur von Arbeitsplatzgrenzwerten die Rede, nicht von biologischen Grenzwerten. Für Gase gelten die gleichen Bedingungen, nur schon bei 0,2 Vol.%.
Damit wären die Einstufungen und Grenzwerte fertig betrachtet, aber es gibt noch eine weitere Pflicht zur Angabe – Stoffe mit PBT und / oder vPvB-Eigenschaften, die mit 0,1 % oder mehr vorhanden sind. Das ist wiederrum unabhängig von Gewichts- oder Volumenanteilen.
Ist das Gemisch selbst eingestuft, sieht alles anders aus. Plötzlich greifen Berücksichtigungsgrenzwerte und spezifische Konzentrationswerte – kein Wunder dass SDB-Hersteller da mal durcheinandergeraten. Wenn ich für ein bestimmtes SDB gefragt werde, lese ich auch gern immer wieder in der REACH-Verordnung nach, um nichts zu vergessen.
Also von vorne:
Wenn ein Inhaltsstoff mindestens eine Gesundheitsgefahr oder Umweltgefahr aufweist, dann muss dieser Stoff angegeben werden, außer die Konzentration ist niedriger als der Berücksichtigungsgrenzwert. Wenn ein spezifischer Grenzwert vorhanden ist, der kleiner als der Berücksichtigungsgrenzwert ist, dann zählt dieser stattdessen – logisch. Genauso werden bei den Umweltgefahren die M-Faktoren berücksichtigt.
Um auf die beliebte Annahme zurückzukommen, dass die Anwesenheit von Piktogrammen ausreicht: Metallkorrosive Stoffe, mit Piktogramm, müssten zum Beispiel nicht direkt angegeben werden.
Existiert ein Arbeitsplatzgrenzwert der Union, dann müssen die Inhaltsstoffe ebenfalls in Abschnitt 3 erscheinen- auch ganz ohne nach CLP-Verordnung als gefährlich zu gelten. Interessant ist hierbei, dass nun keine Mindestkonzentration angegeben ist. Das macht die Überprüfung der Grenzwerte in Abschnitt 8 im Vergleich zu den Stoffen in Abschnitt 3 zu so einer beliebten und einfachen Methode der Prüfung auf Richtigkeit.
PBT- und / oder vPvB-Stoffe müssen ebenfalls wieder angegeben werden, genau wie bei Gemischen ohne Einstufung.
Fazit
Neben der Einstufung und Grenzwerten gibt es also noch weitere Gründe, warum Stoffe im Sicherheitsdatenblatt angezeigt werden müssen. Hat ein Inhaltsstoff einen Grenzwert der Union oder PBT-/vPvB-Eigenschaften, dann kann es auch zur verpflichtenden Angabe führen.
Allgemein gilt und es sollte nicht unerwähnt bleiben: Sie dürfen jederzeit freiwillig alle Stoffe ausweisen wenn Ihnen die ganzen Regeln zu umständlich sind. Anders herum braucht man sich also nicht zu wundern, wenn in dem einen oder anderen Sicherheitsdatenblatt auch ungefährliche Stoffe in Abschnitt 3 aufgelistet wurden.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017