Warum ist ein Gemisch als „Skin Corr. 1“ (Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1) eingestuft, obwohl kein einziger Bestandteil diese Einstufung aufweist?
Die gleiche Frage stellt sich analog auch für „Eye Dam. 1“ (Schwere Augenschädigung Kategorie 1).
Die CLP-VO
Hier hilft ein Blick in die CLP-VO, am besten in ihrer konsolidierten Fassung. Konkret geht es um den Anhang I der CLP-VO, Kapitel 3.2.3 [1].
Hier wird erläutert, wie hoch der Anteil von Bestandteilen oder der Summe mehrerer Bestandteile mit der Einstufung Skin Corr. 1 inkl. der Unterkategorien 1A, 1B und 1C sein muss, damit ein Gemisch entsprechend eingestuft werden muss. Ohne hier auf die Feinheiten einzugehen, muss diese Summe über 5% betragen (bzw. 3% für Eye Dam. 1).
Besonderheit
Dieses Aufaddieren (so genanntes Additivitätsprinzip) kann allerdings nicht immer angewendet werden. So gilt es insbesondere dann nicht, wenn mindestens ein Bestandteil enthalten ist, der einen extremen pH-Wert besitzt. Als extrem gilt ein pH-Wert, wenn er unter 2 oder über 11,5 liegt (Grenzen jeweils eingeschlossen).
Hier ist das Gemisch, unabhängig von der Einstufung der Bestandteile als Skin Corr. 1 und Eye Dam. 1 einzustufen, sobald es mindestens einen solchen Bestandteil mit 1% oder mehr enthält.
Gemisch-Eigenschaft zählt
Häufig sind die pH-Werte der Bestandteile im Sicherheitsdatenblatt nicht angegeben und manchem Hersteller bzw. Händler von Gemischen sind sie nicht bekannt. Trotzdem kommt es zur Einstufung „Skin Corr. 1“.
Hier ist die Ursache dann im pH-Wert des Gemischs selbst begründet. Abgesehen von speziellen Ausnahmen (z.B. hohe Pufferkapazität durch In-Vitro-Tests) muss ein Gemisch allein auf Grund seines pH-Wertes als „Skin Corr. 1“ und „Eye Dam. 1“ eingestuft werden, wenn der pH-Wert ≤ 2 bzw. ≥ 11,5 beträgt.
Kleiner Hinweis zu SDBcheck®: der pH-Wert findet sich in Abschnitt 9. Findet der Plausibilitäts-Check unerwartet Skin Corr. 1 und/oder Eye Dam. 1, sollte man unbedingt prüfen, ob der pH-Wert des Gemischs korrekt in das Datenformular übernommen wurde.
Quellen:
[1] CLP-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 24.11.2020