Zugangsbeschränkung von Gefahrstoffen (TRGS 510)

In einem früheren Blog-Beitrag haben wir uns bereits mit der TRGS 510 beschäftigt. Diese TRGS beschreibt das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und gibt beispielsweise Informationen, wann Zusammenlagerungsverbote bestehen. Heute möchte ich auf einen weiteren Punkt eingehen, den die TRGS 510 [1] nennt: Die Zugangsbeschränkung von Gefahrstoffen.

Zugangsbeschränkung

Die Gefahrstoffverordnung [2] verpflichtet den Arbeitgeber, bei bestimmten Gefahrstoffen Vorkehrungen für die sichere Lagerung zu treffen (§ 8, Absatz 7). Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe basieren auf deutschem Recht und konkretisieren die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung. Hält man sich an die TRGS, hält man sich auch an die zugrundeliegende Rechtsvorschrift. So konkretisiert in diesem Fall die TRGS 510, was in Bezug auf die Lagerung von Gefahrstoffen zu beachten ist. Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften, sind so zu aufbewahren oder zu lagern, dass nur „fachkundige und zuverlässige Personen“ Zugriff haben. Auch eine Zugangsbeschränkung durch Lagerung unter Verschluss ist möglich.

Eigenschaften der Gefahrstoffe

Anhand der H-Sätze wird in der TRGS 510 definiert, welche Gefahrstoffe zugangsbeschränkt aufzubewahren sind. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Gefahrstoffe, die gesundheitsschädlich wirken und dementsprechend eingestuft und gekennzeichnet sind. Gefahrstoffe mit physikalisch-chemischen Gefahren oder Umweltgefahren sind ausgenommen. Folgende Kriterien sind für die Zugangsbeschränkung relevant:

  • Akut toxische Gefahrstoffe (Kategorie 1, 2 und 3; H300, H301, H310, H311, H330, H331)
  • Krebserzeugende Gefahrstoffe (Kategorie 1A und 1B; H350, H350i)
  • Keimzellmutagene Gefahrstoffe (Kategorie 1A und 1B; H340)
  • Spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe einmalige und wiederholte Exposition (Kategorie 1; H370, H372)

Hierbei handelt es sich also durchaus um Gefahrstoffe, von denen eine schlimmere Gefährdung ausgeht als beispielsweise von Gefahrstoffen, die „nur“ Haut oder Augen schädigen/reizen. Es ist also gut verständlich, dass besondere Vorsicht geboten ist und nicht jede Person im Betrieb Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben sollte.

Weitere Informationen

Die TRGS 510 nennt auch Ausnahmen für die Zugangsbeschränkung. Diese ist beispielsweise nicht nötig, wenn es sich um Metalle in kompakter Form oder um elastomerhaltige Gemische handelt, vorausgesetzt, bei Einatmen, Verschlucken und Hautkontakt ist keine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu erwarten. Für Gefahrstoffe, die zwar keinen der relevanten H-Sätze besitzen, jedoch mit P405(„Unter Verschluss aufbewahren“) gekennzeichnet sind, wird dasselbe Vorgehen empfohlen wie für Gefahrstoffe mit relevanten Eigenschaften.

Umsetzung der Zugangsbeschränkung

Geeignete Möglichkeiten, die Zugangsbeschränkung zu erfüllen, sind zum Beispiel abschließbare Schränke oder Gebäude, kameraüberwachte Bereiche oder zugangskontrollierte Gelände. Wichtig ist dabei, dass mit dem entsprechenden Verbotszeichen darauf hingewiesen wird, dass der Zutritt für Unbefugte verboten ist.

Die erste Herausforderung ist es, zu identifizieren, an welchen Orten überhaupt Gefahrstoffe gelagert werden, die die genannten Bedingungen erfüllen. Mit einer geeigneten Gefahrstoff-Software, zum Beispiel unserem GefStoff-Profi, können Sie Ihre Gefahrstoffe ortsbezogen auf bestimmte Eigenschaften hin filtern und so herausfinden, wo Zugangsbeschränkungen zu gewährleisten sind.

Quellen:

[1]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 510, Fassung 16.02.2021, Internetpräsenz der BAuA

[2]        Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), Stand 07/2021

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