Ist die Angabe der Einstufung immer nötig?

Die Angabe der Einstufung entlang der Lieferkette wird über die REACH-Verordnung geregelt, die Einstufung und Kennzeichnung über die CLP-Verordnung. Aber nicht immer scheint es intuitiv sinnvoll zu sein, die Einstufung anzugeben. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn unter den angegebenen Verwendungen nie eine Gefährdung auftreten kann? Was ist, wenn Gefahrstoffe in Verbundstoffen eingearbeitet sind, aber gar nicht nach außen dringen können?

Die Angabe der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt

Die Einstufung findet sich in Abschnitt 2.1 für das Sicherheitsdatenblatt und in Abschnitt 3.2 bzw. 3.1 für die Inhaltsstoffe. Indirekt ergibt sich aus der Einstufung die Kennzeichnung in Abschnitt 2.2. Also drei Stellen bei denen Einstufungen angegeben werden, aber wann kann eventuell auf eine Angabe verzichtet werden?

Informationspflicht entlang der Lieferkette

Die physikalische Form und Anwendung der Stoffe und Gemische im SDB werden durchaus berücksichtigt, aber die Information über Gefahren entlang der Lieferkette überwiegt hier. Es dürfen also keine Angaben zu Gefahren weggelassen werden, wenn es um Abschnitt 2.1 oder einen der Abschnitte 3 geht.

Kennzeichnung berücksichtigt Verbundstoffe

Bei der Kennzeichnung in Abschnitt 2.2 gibt es aber Ausnahmen. Hier wird Rücksicht auf folgende Verbundstoffe genommen:

  • Metalle in kompakter Form
  • Legierungen
  • Polymerhaltige Gemische
  • Elastomerhaltige Gemische

Wenn keine Gefahr für die Menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung in der in Verkehr gebrachten Form besteht, dann brauchen diese Verbundstoffe auch kein Kennzeichnungsetikett (CLP-VO, Anhang I, Teil 1, 1.3.4.).

Was sagt das jetzt über Abschnitt 2.2 aus? Nach CLP-VO, Anhang I, Teil 1, 1.3.4.2. muss trotzdem im Sicherheitsdatenblatt darauf hingewiesen werden.

Fazit

Selbst mit der Verbundstoff-Ausnahme ist man verpflichtet, über alle Gefahren im Sicherheitsdatenblatt zu informieren. Sowohl über den Gefahrstoff, als auch über seine Inhaltsstoffe, wenn vorhanden. Gleiches gilt für die Toxizitätsdaten (Abschnitte 11 & 12).

Hier darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass das nur für Stoffe und Gemische gilt, für die auch verpflichtend ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2018

Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 3.1 (deutschsprachig), Europäische Chemikalienagentur 2015, ISBN 978-92-9247-514-7

Guidance on the Application of CLP Criteria, Version 5.0 (Englisch), Europäische Chemikalienagentur 2017, ISBN 978-92-9020-050-5

Häufig gestellte Frage an die ECHA – Übersetzt vom REACH-CLP-Biozid-Helpdesk

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