Änderungen im Chemikaliengesetz und BfR-Meldung – was ist anders?

Im Rahmen der Aktualisierung deutscher Gesetze zur Anpassung an die REACH und CLP-Verordnung sind auch Änderungen im Chemikaliengesetz geplant. Besonders erwähnenswert sind dabei die geplanten Anpassungen zur BfR-Produktmeldung.

Die Aktualisierung des ChemG beinhaltet auch Referenzen auf den Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), der ab 01. Januar 2020 in Kraft tritt.

Aktualisierung der Übergangsregelung für BfR-Produktmeldungen

Die Übergangsregelung hat in der derzeitigen Fassung noch nicht die Gefährlichkeitsmerkmale nach GHS CLP. Das soll sich ändern. In der Übergangsregelung wurde ein klarer Bezug zur CLP-Verordnung und deren Einstufungen geschaffen und es wurden ebenfalls die Fristen der Übergangsregelung angepasst.

Für wen gilt die Übergangsregelung nach neuem Stand?

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um in die Übergangsregelung zu fallen und damit keine BfR-Produktmeldung verfassen zu müssen:

  • Das Produkt ist nicht für einen Verbraucher bestimmt und kein Biozid.
  • Das Produkt ist für Verbraucher bestimmt und hat keine der folgenden Gesundheitsgefahren:
    • Akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3 – unabhängig vom Expositionsweg
    • Hautätzende Wirkung, Kategorien 1A, 1B und 1C
    • Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege
    • Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität

Biozide müssen also auf jeden Fall an das Bundesinstitut für Risikobewertung gemeldet werden. Durch die unterschiedlichen Kriterien für die einzelnen Gefahrenkategorien nach CLP im Vergleich zu den ehemalig gültigen EU-Einstufungskriterien können bestimmte Produkte nicht mehr in die Übergangsregelung fallen. Eine BfR-Produktmeldung wäre damit fällig.

„Verbraucher“ heißt, das Produkt wird überwiegend außerhalb der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verwendet. Genauer nachzulesen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §13 Verbraucher.

Fristen, die sich aus den Änderungen im Chemikaliengesetz ergeben

Die Übergangsregelung hat ihren Geltungsbereich angepasst an die Anwendung nach Anhang VIII, Teil A der CLP-Verordnung. Das heißt:

  • Wird das Produkt ausschließlich in industriellen Anlagen verwendet, gilt die Übergangsregelung bis 31. Dezember 2023
  • Wird das Produkt von gewerblichen Nutzern verwendet aber nicht in industriellen Anlagen, gilt die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020

Was geschieht danach?

Im Anschluss zu den Fristen wird eine Meldung auf europäischer Ebene verpflichtend. Bis zum Eintritt soll die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) entsprechende Vorgaben zur Verfügung stellen.

Quellen:

Drucksache 166/17, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes

und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften, DIP

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG), Stand 18.07.2016

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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