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REACH-VO: Der Unterschied zwischen Händler und Downstream User

Unterschied zwischen Händler und Downstream User

© sewcream - stock.adobe.com

Gerade mit der anstehenden Produktmitteilung (2021) kommt wieder die Frage vom Unterschied zwischen Händler und Downstream User auf. Denn Händler haben durchaus unterschiedliche Verpflichtungen. Zum Verständnis fasse ich kurz die Definitionen der Downstream User unter REACH zusammen, bevor ich auf die Unterschiede eingehe.

Downstream User unter REACH

Chemikalien werden nicht nur hergestellt und danach gleich vom Abnehmer verbraucht. In der Regel werden grundlegende Chemikalien hergestellt und über viele Zwischenstationen zusammengemischt, bevor diese schlussendlich gewerblich oder privat gebraucht werden.

In den Leitlinien der ECHA ergibt sich daraus für den Downstream User / Nachgeschalteten Anwender folgende Definition:

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„[…] nachgeschalteter Anwender, d. h. jemand, der in Verbindung mit seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in  einem Gemisch verwendet.“

Informationen werden auf den Zwischenstationen zum Produkt anhand von Sicherheitsdatenblättern weitergegeben. Wobei Downstream User, also Verwender von Chemikalien, die diese nicht direkt hergestellt haben, nach REACH verpflichtet sind, Informationen entlang der Lieferkette weiterzugeben. Zusätzlich werden zum Beispiel für eigene Produkte Sicherheitsdatenblätter erstellt oder Verwendungen definiert und mit dem Hersteller abgeglichen.

Unterschied zwischen Händler und Downstream User

Ein Händler lagert und / oder bringt ein Gefahrstoff in Verkehr. Dabei wurde der Gefahrstoff nicht selbst hergestellt. Sobald die Gefahrstoffe selbst verwendet werden, trifft die Rolle als Downstream User zu. Auch wenn Sie Gefahrstoffe in den REACH-Rechtsraum Europas importieren, sind Sie Downstream User.

Wenn Sie einen Gefahrstoff mit Ihrem eigenen Produktlabel versehen, zählen Sie als „Rebrander“ weiterhin als Händler. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wird der Gefahrstoff umgefüllt, dann sind Sie wieder Downstream User.

Auch der „Einzelhändler“ zählt als Unterkategorie des Händlers. Unterschied ist, dass der Einzelhändler Gefahrstoffe an Endverbraucher / gewerbliche Verbraucher durch Einzelhandelsläden in Verkehr bringt. Interessanterweise zählt auch für den Einzelhandel Umfüllen und Mischen von Produkten – wie Farben – als Tätigkeit eines Downstream Users und ist nicht mehr in der Rolle des Einzelhändlers enthalten.

Verpflichtungen von Händlern

Informationsweitergabe: Die grundlegendste Verpflichtung ist die Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette. Verwender und andere Downstream User können dem Hersteller Verwendungen mitteilen wollen, oder Informationen über Verwendungen erfragen. Genauso können Informationen über Gefahren und neue Erkenntnisse an den Hersteller herangetragen werden. Für eigene Stoffsicherheitsbeurteilungen kann ein Verwender auch zusätzliche Informationen des Herstellers benötigen.

Dokumentation: Wenn Sie Informationen entlang der Lieferkette weiterreichen, dann sind die Anfragen und Antworten auch bei Ihnen zu dokumentieren und ebenfalls nach Artikel 36 der REACH-Verordnung bis zu 10 Jahre nach letzter Lieferung des Gefahrstoffs aufzubewahren. Die ECHA Leitlinien für Downstream User (Anhang 1 über Händlerverpflichtungen) empfehlen eine schriftliche Dokumentation.

Ganz aktuell: Ab 2021 kommen weitere interessante Herausforderungen, auch für Händler, durch die neue europäische Produktmitteilung (PCN, inklusive UFI) hinzu. In diesem Beitrag erhalten Sie Detailinformationen zum Thema Händler und PCN.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 28.04.2020

ECHA Leitlinien für nachgeschaltete Anwender, Version 2.1 Europäische Chemikalienagentur, Oktober 2014, ISBN 978-92-9244-148-7

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