Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt

Haben Sie sich schon einmal Gedanken über die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemacht? Oder wem wann überhaupt ein SDB zur Verfügung gestellt werden muss? In diesem Artikel beschreibe ich die Grundlagen zum Sicherheitsdatenblatt, inklusive der entsprechenden Rechtsverweise und weiterführender Artikel aus unserem GeSi-Blog.

Die gute Nachricht gleich vorneweg: Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind auf europäischer Ebene festgelegt und unterscheiden sich somit nicht von Mitgliedsland zu Mitgliedsland. Trotzdem verlangen die einzelnen Mitgliedsländer zusätzliche, nationale Angaben (Beispiel Deutschland).

Die Verpflichtung zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts

Zuerst muss das betroffene Gemisch unter die REACH-Verordnung fallen [1]. Artikel 2 listet auf, welche Ausnahmen gelten, wie zum Beispiel Arzneiprodukte, Tierfutter und Lebensmittel – diese Produkte haben eigene Rechtsgrundlagen außerhalb der REACH-Verordnung. Trotzdem können zugelieferte Produkte, wie Aromastoffe oder Ergänzungsmittel, noch unter die REACH-Verordnung fallen.

Allgemein gilt auch: Solange die Gefahren und Schutzmaßnahmen ausreichend beschrieben sind, muss ein Sicherheitsdatenblatt nicht für Produkte ausgegeben werden, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Eine Privatperson kann also kein Sicherheitsdatenblatt einfordern, im gewerblichen Rahmen jedoch schon (zum Beispiel in der Rolle des Downstream-Users oder Händlers).

Titel IV der REACH-Verordnung (Informationen in der Lieferkette) beschäftigt sich mit dem Sicherheitsdatenblatt als primäres Werkzeug, besagte Informationen entlang der Lieferkette weiterzugeben. Ein Sicherheitsdatenblatt muss dann zur Verfügung gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (Artikel 31):

Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Anfrage benötigt, wenn gefährliche / PBT- / vPvB-Stoffe in einem ungefährlichen Gemisch verschiedene Mengenschwellen überschreiten, abhängig vom Aggregatzustand, oder das Gemisch/Produkt mindestens einen Stoff mit EU-Grenzwerten enthält (Details siehe REACH-VO, Artikel 31 (3)).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch noch die Unterscheidung zwischen Stoff und Gemisch, sowie Erzeugnis. Denn für Erzeugnisse werden nicht direkt Sicherheitsdatenblätter erstellt, sondern nur die notwendigen Informationen übermittelt (REACH-VO, Artikel 33).

Die Quelle des SDB-Formats

Während Artikel 31 mehr auf die Verpflichtung, SDB zu erstellen, eingeht und den Inhalt nur sehr kurz beschreibt, gibt der Anhang II der REACH-Verordnung hier detaillierte Vorgaben, unter anderem, dass für die Erstellung auch eine sachkundige Person notwendig ist.

Teil A von Anhang II beschreibt die Inhalte und Anforderungen der verschiedenen Abschnitte, Teil B gibt die Abschnitte inklusive Abschnittsüberschriften vor, die in jedem Sicherheitsdatenblatt im EU-Rechtsraum enthalten sein müssen, wie zum Beispiel „Abschnitt 02: Mögliche Gefahren“.

Weitere Verpflichtungen

Ist das Sicherheitsdatenblatt für ein Produkt mit all seinen Anforderungen erst einmal erstellt, dann ergeben sich weitere Verpflichtungen – das Sicherheitsdatenblatt muss auf einem aktuellen Stand gehalten werden und den Empfängern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wie ich bereits in anderen Artikeln zusammenfasste. Außerdem müssen Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern der enthaltenen Stoffe berücksichtigt und aktuell gehalten werden, genauso wie Änderungen im Gesetz.

Die Anforderung einer Sachkunde ist also gut nachvollziehbar. Außerdem hilft gerade bei größeren Mengen von Bestandteilen oder bei einem ansehnlichen Produktportfolio eine spezialisierte Software, wie der SDB-Profi von GeSi³, bei der Erstellung und Aktualisierung der eigenen Sicherheitsdatenblätter.

Quellen:

[1]        REACH-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 01.05.2022

[2]        CLP-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 01.03.2022

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