Immer mal wieder werde ich auf Firmengelände eingeladen und darf kleine Unterweisungen durchlaufen – da fragt man sich schon, wie sieht es eigentlich mit Gefährdungsbeurteilungen bei Fremdfirmen aus? Wer beurteilt eigentlich die Tätigkeiten und wer ist dafür verantwortlich?
Gesetzliche Verpflichtung für Gefährdungsbeurteilungen
Das Arbeitsschutzgesetz gibt Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten vor (ArbSchG § 5). Weitere Verordnungen spezifizieren diese Vorgaben für besondere Gefährdungen, wie z.B. die Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, § 6.
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen steht jedoch an dieser Stelle der Arbeitgeber. In unserer Situation gibt es aber mehr als einen Arbeitgeber, wenn Fremdfirmen Arbeiten auf dem eigenen Gelände ausführen oder andersherum.
Gefährdungsbeurteilungen bei Fremdfirmen
Also, welcher Arbeitgeber ist nun verantwortlich und wer muss die Gefährdungsbeurteilung machen? Kurze Antwort: Alle beteiligten.
Nach ArbSchG § 8 sind alle beteiligten Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten. Der Austausch an Informationen über mit der Arbeit verbundene Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die daraus resultierenden Unterrichtungen werden nochmals im Gesetz erwähnt und damit deutlich hervorgehoben.
Der Arbeitgeber, auf dessen Firmengelände gearbeitet wird, muss in Einklang mit den durchgeführten Tätigkeiten durch die Fremdfirmen für angemessene Anweisungen sorgen. (ArbSchG § 8, (2)). Das ist der einzige Punkt, wo direkt auf einen der beteiligten Arbeitgeber hingewiesen wird – der Gastgeber, quasi.
Genauso kommen auch die eingangs erwähnten Unterweisungen zustande. Das handhabt jede Firma anders – auch klar, die Anweisungen sollen ja passend zu den Gefahren bei meinen geplanten Tätigkeiten durchgeführt werden.
Quellen:
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Stand 31.08.2015
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), konsolidierte Fassung, Stand April 2017
Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin