Internationales Recht bedeutet oft auch eine Form von Mehrsprachigkeit für Gefahrstoff-Dokumente, doch auch bei deutscher Rechtsgrundlage kann eine Mehrsprachigkeit auftreten. Während Betriebsanweisungen auf deutscher Rechtsebene verankert sind, handelt es sich bei Sicherheitsdatenblättern und Kennzeichnungsetiketten um Unterlagen, die nach europäischem Recht verfasst werden.
Mehrsprachigkeit bei Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen sind in der Regel in Deutsch verfasst. Trotzdem gilt der Grundsatz, dass vor allem die Verständlichkeit bei Sicherheitsbelangen entscheidend ist. Deswegen wird in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 555 (TRGS 555) folgendes beschrieben: “[…]Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte – möglichst in Arbeitsplatznähe – zugänglich zu machen.” (TRGS 555, 3.1 (1)) Betriebsanweisungen können demnach den Umständen entsprechend auch in anderen Sprachen verfasst werden.
Mehrsprachigkeit in Sicherheitsdatenblättern
Sicherheitsdatenblätter werden in der europäischen Union auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) erstellt. Inhalt und Format der Sicherheitsdatenblätter werden in Anhang II dieser Verordnung festgelegt, die allgemeinen Anforderungen beschreibt Artikel 31. In Artikel 31 (5) wird angegeben, dass Sicherheitsdatenblätter in einer Amtssprache des Mitgliedsstaates vorgelegt werden. Das bedeutet, dass Sicherheitsdatenblätter in der Sprache von dem Land ausgegeben werden sollen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Oft finden sich vor allem bei Arbeitsplatzgrenzwerten die Angaben für mehrere Länder, was die Sprache jedoch nicht beeinflusst. Um die Übersetzungen in alle Länder zur Verfügung zu stellen, in denen die eigenen Produkte verschickt werden, verwenden Hersteller in der Regel Softwarelösungen. Die Sicherheitsdatenblätter bestehen dann aus Phrasen (Satzstücken), für die in den jeweiligen Sprachen Übersetzungen vorliegen.
Mehrsprachigkeit bei Kennzeichnungsetiketten
Kennzeichnungsetiketten sind Teil der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Für Kennzeichnungsetiketten gilt prinzipiell das gleiche wie für Sicherheitsdatenblätter: sie müssen in einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats vorliegen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Aus praktischen Gründen ist es legitim, auf einem Kennzeichnungsetikett mehrere verschiedene Sprachen anzugeben. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der Inhalt in den verschiedenen Sprachen identisch ist und die vorgegebenen Größenverhältnisse zwischen Text, Piktogramm-Größe und Gesamtgröße eingehalten werden.
Achtung: Auch der Handelsname und sämtliche Stoffbezeichnungen, die den Produkt Identifikator bilden, sind in die jeweiligen Amtssprachen zu übersetzen.
Quellen:
Technische Regeln für Gefahrstoffe 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Stand Januar 2013
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, konsolidierte Fassung Stand 11.10.2016
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016