GHS CLP-Einstufungsberechnung bei Gemischen

Die CLP-Einstufungsberechnung bei Gemischen ist eine gängige Methode zur Ermittlung von ausgehenden Gefahren. Diese existiert neben z.B. den Übertragungsgrundsätzen und kann für viele Gefahrenklassen nach GHS CLP angewandt werden, aber eben nicht für alle.

Diesem Thema begegne ich auch regelmäßig in Support-Gesprächen, was ja verständlich ist – man hat die Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe seines Gemischs vorliegen und will natürlich möglichst viel aus diesen Informationen herausholen.

Doch welche Gefahrenklassen lassen sich überhaupt rechnerisch ermitteln? Was ist der Hintergrund für die Berechnungsmethode auf Grundlage der Inhaltsstoffe?

Die CLP-Einstufungsberechnung bei Gemischen

Die Einstufungsberechnung bei Gemischen basiert auf den Daten der darin enthaltenen Inhaltsstoffe und gliedert sich auf in verschiedene Berechnungsmethoden, abhängig von der untersuchten Gefahrenklasse.

Neben der Entlastung für Hersteller, sorgt die Einstufung durch Berechnungsmethoden für eine Verringerung von Tierversuchen. Beides sind grundsätzliche Bestrebungen der REACH-Verordnung.

Welche Gefahrenklassen können rechnerisch bestimmt werden?

Die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung gliedern sich in vier Gruppen:

  • Physikalische Gefahren (Anhang I, Teil 2)
  • Gesundheitsgefahren (Anhang I, Teil 3)
  • Umweltgefahren (Anhang I, Teil 4)
  • Weitere Gefahren (Anhang I, Teil 5)

Besonders von Tierversuchen betroffen sind die Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren. Deswegen können die Gefahrenklassen der Gesundheitsgefahren (H-Sätze fangen mit 3 an) und Umweltgefahren (H-Sätze fangen mit 4 an) für Gemische über Berechnungen bestimmt werden.

Wie sich das einzeln aufgliedert, ist ganz unterschiedlich. Es gibt sowohl additive als auch nicht additive Berechnungsverfahren. Die Bestimmung der Toxizitäten (sowohl in Bezug auf Mensch als auch Umwelt) ist an Additionsformeln gebunden.

Allgemein werden zuerst alle für die Gefahrenklasse relevanten Bestandteile ermittelt und deren Konzentrationen bei der Berechnung berücksichtigt

Die „weiteren Gefahren“ bestehen derzeit ausschließlich aus einer Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend (H420, davor EUH059). Diese lässt sich ebenfalls rechnerisch bestimmen.

Was ist mit dem Rest?

Übrig bleiben die physikalischen Gefahren. Hier beruhen Gemisch-Einstufungen meistens auf den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Gemischs. Die Verordnung erlaubt nur in Ausnahmefällen die Ermittlung der Gefahrenklassen auf Grundlage von Inhaltsstoff-Daten, wie z.B. bei entzündbaren Flüssigkeiten, die in einem Gemisch aus flüchtigen und nicht flüchtigen Bestandteilen vorliegen (CLP-VO, Anhang I, Teil 2, 2.6.4.2).

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017

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