Inhalt von Gefahrstoff-­Gefährdungs­beurteilungen – ein Vergleich

Der Inhalt von Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ergänzt die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsschutzes nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In beiden Rechtstexten werden Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation erwähnt – doch was für zusätzliche Anforderungen stellen Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen?

Zugrundeliegende Aspekte der Gefährdungsbeurteilung

Einige Eckpunkte haben alle Gefährdungsbeurteilungen gemein. Zum Beispiel handelt es sich nach ArbSchG (§5 & §6) um Beurteilungen von mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. Diese werden tätigkeitsbezogen erfasst und daraus wirksame Maßnahmen erarbeitet. Zusammengefasst ergeben sich folgende grundsätzliche Inhalte für alle Gefährdungsbeurteilungen:

  • Erkennen und Bewerten der Gefährdungen einer Tätigkeit
  • Bestimmen der zu ergreifenden Maßnahmen
  • Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen
  • Dokumentation

Inhalt von Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen

Für Gefahrstoffe wird die Gefährdungsbeurteilung in der GefStoffV (§6) näher beschrieben. Zum Erkennen von Gefährdungen kommt nun auch das Erkennen von Gefahrstoffen hinzu, denen der Beschäftigte bei der untersuchten Tätigkeit ausgesetzt sein könnte. Dies beinhaltet auch Gefahrstoffe, die durch die Tätigkeit erst freigesetzt werden oder entstehen. Liegen Gefahrstoffe vor, dann folgen zusätzliche Schritte in der Beurteilung:

  • Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften der Gefahrstoffe
  • Ermittlung der Exposition, der Arbeitsbedingungen und Verfahren mit Rücksicht auf alle Expositionswege (oral, dermal, inhalativ)
  • Einbeziehen der Informationen des Lieferanten (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Arbeitsplatzgrenzwerte, Biologische Grenzwerte, DNEL, PNEC)
  • Einbeziehen von Kenntnissen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Substitutionsprüfung

Zusammengefasst werden stoffspezifische und tätigkeitsspezifische Gefährdungen im Umgang mit den vorliegenden Gefahrstoffen ermittelt sowie Maßnahmen ergriffen und geprüft. Besonders erwähnenswert ist hierbei, dass die Substitutionsprüfung Teil der Gefährdungsbeurteilung und folglich der Dokumentation ist, unabhängig davon ob eine Substitution zu einem weniger gefährlichen Gefahrstoff möglich ist oder nicht.

Abhängig von der Ausgangssituation können weitere Verpflichtungen entstehen. Zum Beispiel wenn keine Stoff- oder Gemischeinstufung vorliegt. In diesem Fall muss eine Einstufung durchgeführt werden.

Quellen:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Stand 31.08.2015

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) Stand 29.03.2017

Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Philip Stefl

M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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