PCN aktualisieren – was ist mit dem UFI?

Nachdem viele Firmen bereits Ihrer Verpflichtung für europäische Produktmitteilungen (PCN) nachkommen, steht bei vielen auch schon an, die PCN zu aktualisieren. Hierbei ist besonders wichtig, ob der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) auch geändert werden muss – schließlich ist dieser auf den Produkt-Etiketten zu finden.

Arten der PCN-Aktualisierungen

Es werden zwei Arten von Aktualisierungen unterschieden: Aktualisierung aufgrund von neuen Erkenntnissen und Aktualisierung aufgrund einer Änderung der Rezeptur.

Mit den PCN werden die Datenbanken der Giftinformationszentren gefüttert, da macht diese Unterscheidung Sinn – denn neue Erkenntnisse verändern die Zusammensetzung nicht, können aber neue Informationen über die Rezepturen liefern. Es werden also die bestehenden Einträge aktualisiert. Bei einer Rezepturänderung liegt ein neues Gemisch vor, auch wenn sich zum Beispiel der Produktname nicht änderte – deswegen wird diese Mitteilung auch als erneute Mitteilung des Produkts bezeichnet. Das Produkt steht den Giftinformationszentren dann auch in unterschiedlichen Einträgen zur Verfügung. Über den UFI kann dann festgestellt werden, um welches Produkt es sich handelt.

UFI ändern oder nicht?

Mit diesem Vorwissen lässt sich die Frage einfacher beantworten: Wenn es sich um eine Rezepturänderung handelt, dann ist auch ein neuer UFI notwendig. Es gibt noch spezifischere Ausführungen zu dieser Vorgehensweise: Wenn sich die Rezeptur zwar änderte, aber immer noch in den mitgeteilten Konzentrationsgrenzen liegen, dann muss keine Aktualisierung aufgrund von Änderung der Rezeptur durchgeführt werden.

Die genauen Bedingungen, warum es zu einer Aktualisierung kommt, sind in der CLP-Verordnung zu finden [1].

Was ist mit UFI von Zulieferern?

Wenn eine Änderung des UFI auch eine Rezepturänderung bedeutet, dann ist folgerichtig eine Änderung des UFI einer externen Komponente (MiM) ja auch eine Rezepturänderung.

Die einzige Ausnahme ist, wenn der Lieferant Ihnen bestätigen kann, dass es sich nur um eine freiwillige Änderung des UFI handelte. Ansonsten ist auch eine Änderung bei der eigenen Rezeptur, inklusive Anpassung des UFI notwendig.

Informationen zu PCN

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Quellen:

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Anhang VIII, Teil B, 4.1

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Webinare zur europäischen Produktmitteilung (PCN)

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Philip Stefl

M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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