Das Sicherheitsdatenblatt-Format ist durch die verpflichtende Informationsweitergabe entlang der Lieferkette schon zu einem festen Bestandteil von Eingangs-Prüfungen geworden. Manchmal sogar so fest, das auf ein Sicherheitsdatenblatt bestanden wird, obwohl gar keine Verpflichtung dafür vorliegt. Bevor man lange herumdiskutiert und erklärt, warum kein Sicherheitsdatenblatt gebraucht wird, könnte es sich lohnen, im Sicherheitsdatenblatt-Format die Informationen zu übertragen. Aber darf man das? Was für Verpflichtungen ergeben sich daraus?
Die Arten der Sicherheitsdatenblatt (SDB) – Übergabe
Es gibt nach REACH-Verordnung (Artikel 31) eine Verpflichtung, dem Empfänger von Gefahrstoffen das entsprechende Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern, wenn es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt, dass selbst als gefährlich nach CLP-Verordnung eingestuft ist.
Gefährlich nach CLP-Verordnung heißt, wenn mindestens eine Gefahrenkategorie in Abschnitt 2.1 vertreten ist (in diesem Fall zählen definitiv auch physikalische Gefahren dazu).
Es gibt aber noch eine Art der SDB-Übergabe, nämlich auf Anfrage. Wenn das Gemisch selbst nicht als gefährlich eingestuft ist, aber gefährliche Inhaltsstoffe enthält oder Inhaltsstoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt, dann kann der Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt verlangen.
Konzentration, ab der ein gefährlicher Inhaltsstoff das Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage verpflichtend macht:
- Stoff ist mit 0,2 Vol.% oder mehr in gasförmigen Gemischen vorhanden
- Stoff ist mit 1 Gew.% oder mehr in nicht gasförmigen Gemischen vorhanden
Auch ohne Sicherheitsdatenblatt-Pflicht müssen noch bestimmte Informationen übergeben werden, siehe REACH-Verordnung, Artikel 32.
Eine generelle Ausnahme bildet die Weitergabe an die breite Öffentlichkeit. Wenn nicht anders vom Händler gewünscht, sind Sicherheitsdatenblätter nicht nötig, aber es müssen ausreichend Informationen für die Handhabung durch die breite Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Sicherheitsdatenblatt-Format: Nutzen und Konsequenzen
Es ist durchaus erlaubt und sorgt wie schon eingangs erwähnt öfters für weniger Diskussion, wenn ein Sicherheitsdatenblatt auch dann herausgegeben wird, wenn es nicht verpflichtend ist.
Mit der Standard-Referenz im Sicherheitsdatenblatt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 907/2006 (REACH)) bleiben jedoch auch alle Pflichten des Sicherheitsdatenblatts zu erfüllen. Sie können das Sicherheitsdatenblatt-Format jedoch auch nutzen und explizit angeben, dass nicht alle Bedingungen nach REACH-VO erfüllt werden müssen. Natürlich nur, wenn keine Verpflichtung für ein Sicherheitsdatenblatt besteht.
Eine Beispiel-Lösung dafür bietet das Blog-Titelbild. Hier wurde “Sicherheitsdatenblatt” deutlich durch “Sicherheitsinformation” ersetzt und als Referenz “in Anlehnung an…” angegeben.
Jetzt kann diese Sicherheitsinformation anstatt dem Sicherheitsdatenblatt weitergegeben werden, ohne dass alle Abschnitte in derselben Genauigkeit beschrieben werden müssen.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018
Häufig gestellte Frage an die ECHA – Übersetzt vom REACH-CLP-Biozid-Helpdesk