Nachdem ich letzte Woche Statistiken zu Daten in Sicherheitsdatenblättern (SDB) thematisierte, gebe ich diese Woche ein paar Hinweise zur Überprüfung der Vollständigkeit von SDB. Da gibt es ganz klare Vorgaben der Gesetzgebung (REACH-Verordnung, u.A. Anhang II).
Klare Vorgaben heißt natürlich auch, dass die Vollständigkeit leichter überprüft werden kann.
Nächste Woche wird näher auf die Plausibilität der Einstufung und Kennzeichnung im zweiten Teil der Serie eingegangen.
Sprache
Fangen wir ganz offensichtlich an – ist Ihr Sicherheitsdatenblatt in Deutsch verfasst? Sie haben ein Recht darauf, SDB in einer Amtssprache des Landes, in dem der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird, zu erhalten.
Form
Ein Sicherheitsdatenblatt hat keine Maximal-Länge, aber es gibt andere wichtige Anhaltspunkte für die Vollständigkeit:
- Ein SDB hat das Erstell-/Bearbeitungsdatum auf der ersten Seite
- Handelt es sich um ein Bearbeitungsdatum, dann gibt es in Abschnitt 16 oder klar erkenntlich an anderen Stellen Änderungshinweise
- Es gibt eine Version des SDB oder eine andere Form die das SDB von seinen Vorversionen unterscheidet
- Sicherheitsdatenblätter haben immer eine Seiten-Nummerierung mit Hinweis, wann das SDB zu Ende ist (z.B. Seite 3 von 17). Alternativ darf auch qualitativ darauf hingewiesen werden, dass weitere Seiten folgen oder nicht (in der Praxis sehr selten).
- Ein SDB besteht immer aus 16 Abschnitten (manche mit Unterabschnitten) und die Überschriften sind von der Amtssprache abhängig durch die REACH-VO festgelegt.
Vollständigkeit von SDB – Vorgaben der Abschnitte
Die Abschnittstitel sind also festgelegt. Es darf auch nie einer weggelassen werden. Zusätzlich muss immer darauf hingewiesen werden, wenn in einem Abschnitt oder Unterabschnitt nichts beschrieben wurde, z.B. durch den Satz „Keine Angabe“.
Die genauen Wortlaute für die Abschnittsüberschriften finden Sie in der REACH-Verordnung, Anhang II, Teil B, jeweils für die Sprache, in der Sie die REACH-Verordnung betrachten. Über diesen Link finden Sie die Abschnitte und Überschriften in der deutschen Fassung.
SDB nach REACH-Verordnung und CLP-Verordnung
Im Geltungsbereich der europäischen Union müssen Sicherheitsdatenblätter nach REACH-Verordnung und CLP-Verordnung verfasst sein. Die Verordnungs-Nummern sind dabei wie folgt:
- REACH-VO: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- CLP-VO: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Ein Verweis auf die REACH-Verordnung findet sich in der Regel gleich im Kopf-Bereich des Sicherheitsdatenblatts, z.B. „gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)“. Manche SDB-Ersteller erwähnen zusätzlich noch Verordnung (EU) Nr. 2015/830. In diesem Rechtstext wurde der für das SDB erhebliche Anhang II überarbeitet.
Wenn auf den ursprünglichen Rechtstext (hier REACH-VO) verwiesen wird, kann davon ausgegangen werden, dass dies immer bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der Erstellung gültige Fassung verwendet wurde.
Den Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) finden Sie in der Regel in Abschnitt 2, wo auch die Einstufung und Kennzeichnung abgebildet sind.
Fazit
Jeder SDB-Plausibilitäts-Check muss irgendwo beginnen. Die hier aufgelisteten Punkte zur Vollständigkeit von SDB sind sehr einfach zu überprüfen und zeigen, wie viel Gedanken sich der Hersteller / SDB-Ersteller über die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen machte.
Wenn Ihnen eine Einstufung oder Kennzeichnung in einem Sicherheitsdatenblatt einmal komisch vorkommt, können Sie unseren Plausibilitäts-Check in Anspruch nehmen:
https://www.gesi.de/zusatzausstattungen/sdbcheck/.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018