Was ist die Bedeutung von Aspirationsgefahr in GHS CLP?

Aspiration ist das Eindringen von Feststoffen oder Flüssigkeiten in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt, doch was sagt das über die Bedeutung von Aspirationsgefahr im europäischen Gefahrstoffrecht aus?

Aspirationsgefahr in der CLP-Verordnung

Die Aspirationsgefahr ist Teil der Gesundheitsgefahren und beinhaltet eine Kategorie. Im Vergleich zur Aspiration, die an sich schon unangenehm genug sein kann (Verschlucken), wirken Stoffe mit der Einstufung Aspirationsgefahr toxisch nach dem Eindringen in die Luftröhre / den unteren Atemtrakt.

Obwohl die Aspiration auch Feststoffe definitionsgemäß beinhaltet, bezieht sich die CLP – Einstufung von Kohlenwasserstoffen ohne Erfahrungen beim Menschen ausschließlich auf Flüssigkeiten (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Anhang I, Teil 3, 3.10.1.6.2a.).

Bedeutung von Aspirationsgefahr in Gemischen

Eine Aspirationsgefahr in Gemischen wirkt sich direkt auf die Hilfemaßnahmen aus, die beim Verschlucken zu ergreifen sind, da über Erbrechen ebenfalls eine Aspirationsgefahr besteht.

Die Einstufung Aspirationsgefahr bei Gemischen ist von der kinematischen Viskosität abhängig, es handelt sich also nicht allein um eine Übertragung der Inhaltsstoff-Eigenschaften.

Die Konzentrationsgrenze von 10% (für den Allgemeinfall) mit Inhaltsstoffen zu erreichen, die selbst als aspirationsgefährlich gelten, muss noch nicht zu einer Einstufung führen. Erst wenn die kinematische Viskosität  des Gemischs ≤ 20,5 mm²/s bei 40°C ist, muss das Gemisch mit Aspirationsgefahr, Kategorie 1, ausgewiesen werden. Im Umkehrschluss sollte bei Gemischen, die aspirationsgefährliche Stoffe enthalten, die Viskosität bei 40°C bekannt sein.

Spezialfälle

Liegt ein Aerosol vor, dann ist entscheidend, ob die Partikel sich im Mund aneinanderlagern und aspiriert werden können. Ist das nicht der Fall, entfällt auch die Eistufung.

Handelt es sich um ein inhomogenes Gemisch aus mehreren Phasen (z.B. übereinanderliegende Flüssigkeitsschichten), dann reicht es aus, wenn die oben genannten Bedingungen auf eine der Phasen zutreffen, damit das gesamte Gemisch als Aspirationsgefahr eingestuft wird.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017

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