Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt eSDB ist viel umfangreicher als ein normales Sicherheitsdatenblatt. Da bestellt man einen Rohstoff und dann ist plötzlich das Datenblatt dazu über hundert Seiten lang! Was ist passiert? Woher kommen eSDBs und was macht man mit diesen ganzen Daten?
Ursprung des eSDBs
Als ich das erste Mal ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt eSDB sah dachte ich mir, suchen wir doch mal in der REACH-Verordnung danach, es muss ja etwas dazu darin stehen – kein Mensch macht sich unnötig so viel Zusatzarbeit bei der Erstellung ohne gesetzliche Anforderung. Dann kam die Ernüchterung: direkt zu finden ist die Bezeichnung der erweiterten Sicherheitsdatenblätter nämlich gar nicht.
Die gesetzliche Grundlage gibt es natürlich trotzdem: ein eSDB hängt mit Informationen zusammen, die aus dem Stoffsicherheitsbericht (REACH-VO, Anhang I) stammen. Nach REACH-Verordnung, Artikel 14, (1) wird der Registrant bei registrierungspflichtigen Stoffen mit mehr als 10 Tonnen pro Jahr (auch Importe) dazu verpflichtet, eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und diese im Stoffsicherheitsbericht festzuhalten.
Kommt als Ergebnis der Stoffsicherheitsbeurteilung heraus, dass bestimmte Gefahren (genau erwähnt in REACH-VO, Artikel 14, (4)) vorkommen, dann werden Expositionsbeurteilungen anhand Expositionsszenarien benötigt.
Kurz zusammengefasst:
- Bei mehr als 10 Tonnen pro Jahr wird bei registrierungspflichtigen Stoffen ein Stoffsicherheitsbericht beim Registrieren fällig.
- Ergibt die Stoffsicherheitsbeurteilung, dass bestimmte Gefahren von einem Stoff / Gemisch ausgehen, dann entsteht ein eSDB mit seitenlangen Expositionsszenarien.
Nutzen der enthaltenen Daten
Wenn ein eSDB für einen Stoff vorliegt, dann kann unter den Expositionsszenarien nach der eigenen Anwendung gesucht werden.
Die gute Nachricht: Wenn die Anwendung angegeben ist, erhält man nützliche Informationen für den sicheren Umgang. Es werden auch DNEL und PNEC-Werte vom Hersteller / Lieferanten empfohlen, die in der eigenen Arbeitssicherheit umgesetzt werden können.
Die schlechte Nachricht: Sollte die eigene Anwendung nicht vorkommen, dann kann es zu der Verpflichtung kommen, selbst einen Stoffsicherheitsbericht erstellen zu müssen. Mit diesem Thema beschäftigt sich ein ganzer Anhang (Anh. XII) der REACH-Verordnung. Sollte also der Verdacht bestehen, lohnt es sich, diesen Anhang zu begutachten.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017