Bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern kommt die Frage, wie Stoffe benannt werden (müssen) häufiger auf. Vor allem, wenn man bestimmte Stoffe lieber nicht genau angeben möchte, weil diese ein Betriebsgeheimnis darstellen. Es gibt jedoch tatsächlich sehr strenge Regeln, wie die Stoffe benannt werden und was getan werden muss, um den Stoff anders zu nennen.
Die Benennung von Stoffen nach CLP-Verordnung
Aber erst einmal zu den Grundlagen, wie Stoffe denn eigentlich benannt werden müssen. Anders als oft angenommen, finden sich die spezifischen Vorgaben hierzu nicht in der REACH-Verordnung, die das Sicherheitsdatenblatt detailliert beschreibt. Stattdessen ist die Benennung Teil des Produktidentifikators, der in der CLP-Verordnung ausführlich dargelegt und in der REACH-Verordnung referenziert wird. [1], [2]
Die Stoff-Benennung geht nach einer festen Reihenfolge vor, abhängig davon, ob der Stoff in bestimmten offiziellen Listen vorkommt, der erste zutreffende Fall ist also die richtige Benennung:
- Stoffname gemäß der Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (Legaleinstufung, CLP-VO, Anhang VI, Teil 3)
- Stoffname gemäß dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Inventory)
- IUPAC-Name oder eine andere internationale Bezeichnung, die sich auf die zugehörige CAS-Nummer bezieht (Chemical Abstracts Service)
- IUPAC-Name oder eine andere internationale Bezeichnung, falls keine CAS-Nummer vorhanden ist
- Weitere Ausnahmeregelung, wenn der IUPAC-Name mehr als 100 Zeichen hat
Ist eine alternative Bezeichnung überhaupt möglich?
Es ist im EU-Rechtsraum tatsächlich möglich, einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der CLP-Verordnung zu stellen. Die Absicht hinter diesem Antrag sollte sein, eigene Geschäftsgeheimnisse, insbesondere das Recht des geistigen Eigentums zu schützen [3]. Außerdem ist der Antrag kostenpflichtig und kann durchaus auch abgelehnt werden.
Kommt es zu einer Genehmigung, dann darf der alternative Name in der EU verwendet werden.
Welche Stoffe kommen in Frage?
Es kann tatsächlich nicht jeder Stoff geschützt werden, es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die in Anhang I, 1.4.1 beschrieben werden. Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Es gibt keinen EU-Grenzwert für den Stoff
- Es muss nachgewiesen werden können, dass die alternative chemische Bezeichnung den Arbeitsschutz weiterhin gewährleistet
- Es dürfen nur bestimmte Einstufungen vorkommen. Da ein Stoff zum Beispiel nicht gleichzeitig Skin Corr. 1 und 2 sein kann, schließt die Bedingung, dass Kategorie 2 vorkommen darf automatisch die Anwesenheit von Kategorie 1 aus.
Folgende Gefahren dürfen für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beim betroffenen Stoff vorliegen:
- Physikalisch-chemische Gefahren (wie in Teil 2 des Anhangs I aufgeführt)
- Akute Toxizität der Kategorie 4: Verursacht Schäden durch kurzzeitige Exposition in geringer Dosis.
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2: Verursacht Hautreizungen.
- Schwere Augenschädigung/Augenreizung der Kategorie 2: Führt zu Augenreizungen.
- Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (STOT SE) der Kategorie 2 oder 3: Schädigung bestimmter Organe bei einmaliger Exposition möglich.
- Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (STOT RE) der Kategorie 2: Risiko der Organschädigung bei wiederholter Exposition.
- Gewässergefährdend – chronisch – der Kategorie 3 oder 4: Langzeitige negative Effekte auf aquatische Umgebungen.
Fazit
Es ist also nicht einfach möglich, Stoffnamen beliebig zu ändern, sondern es müssen die Regeln für Produktidentifikatoren eingehalten werden. Wenn eine Umbenennung erfolgen soll, ist dies über einen Antrag gemäß Artikel 24 der CLP-Verordnung möglich.
Quellen:
[1] REACH-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 01.12.2023
[2] CLP-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 01.12.2023
[3] Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Internetpräsenz, aufgerufen im April 2024
[4] HGF der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk zum Thema, aufgerufen im April 2024