Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern – eine Zusammenfassung

Die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern folgt fest vorgegebenen Regeln. In diesem Beitrag fasse ich zusammen, welche Rechte und Pflichten mit der Aktualisierung einhergehen.

Erhalt des Sicherheitsdatenblatts

Nach REACH-Verordnung wird das Sicherheitsdatenblatt spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird, zur Verfügung gestellt. Ob überhaupt ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss, erfahren Sie hier.

Doch wie sieht es aus, wenn Sicherheitsdatenblätter aktualisiert wurden, nachdem der Lieferant den Gefahrstoff zur Verfügung gestellt hat?

Eigentlich muss der Lieferant das aktuelle Sicherheitsdatenblatt allen zur Verfügung stellen, die im letzten Jahr eine Lieferung des Stoffs oder Gemischs erhalten haben. Das kann auch elektronisch passieren. Eine Papier-Version ist nicht gesetzlich erforderlich.

Wann aktualisiert werden muss

Kurz: Wenn Änderungen vorliegen. Das ist aber nicht immer so einfach erkennbar. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts hat verschiedenste Gesetzgebungen und deren Aktualisierungen zu beachten, da ist es nicht immer einfach den Überblick zu bewahren.

Es kann also schon einmal passieren, dass zum Beispiel ein Grenzwert noch nicht aktualisiert wurde oder Ähnliches. Immerhin bekommen Ersteller durch die Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung Monate vor Änderungen an harmonischen Einstufungen schon Hinweise.

Sollte Ihnen eine relevante Änderung oder Gefahren auffallen, die für die angegebene Verwendung im SDB nicht beschrieben wurden, dann sind Sie nach REACH-VO, Artikel 34, dazu verpflichtet, diese Informationen Ihrem Lieferanten mitzuteilen.

Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern in der Praxis

Es passiert leider häufiger, dass aktualisierte Sicherheitsdatenblätter nicht automatisch bei allen Empfängern landen. Ist ein Sicherheitsdatenblatt also schon eine Weile nicht mehr überarbeitet worden, dann kann es sich lohnen nachzufragen, ob eine neue Version vorhanden ist.

Manche Programme – wie unser GeSi³ – unterstützen Sie dabei, Sicherheitsdatenblätter auf dem neuesten Stand zu halten.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2018

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Philip Stefl

M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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