Auskunft gebender Bereich im Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Ein Auskunft gebender Bereich sollte in jedem Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu finden sein. Dafür gibt es gesetzliche Vorgaben. Gerade bei Firmen, die von einem nationalen Sicherheitsdatenblatt in den intereuropäischen Raum hervorstoßen, treffe ich oft auf Fragezeichen bei den Lieferanten, was sich am Auskunft gebenden Bereich ändert.

Was bedeutet Auskunft gebender Bereich?

Beim Auskunft gebenden Bereichen handelt es sich um nationale Ansprechpartner, die im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 1.4 (Notrufnummer), zu finden sind.

Diese Angaben werden vom Sicherheitsdatenblatt-Ersteller zur Verfügung gestellt und unterliegen bestimmten Vorgaben, die sich von Land zu Land unterscheiden können.

Anforderungen Auskunft gebender Bereich im eigenen Sicherheitsdatenblatt

Nach REACH-Verordnung, Anhang II, 1.4 sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Entgegen der Vermutung einiger SDB-Ersteller heißt das nicht, dass dieser Notfallinformationsdienst 24h erreichbar sein muss. Es muss aber durchaus angegeben werden, wann der Dienst erreichbar ist. Sollte es Einschränkungen in der Art der Informationen geben, dann sind auch diese zu nennen.

Eine typische Anforderung von Mitgliedsländern ist, dass die Notrufnummer in der Amtssprache Auskunft geben soll und die notwendigen Kenntnisse vorhanden sind, um Auskunft geben zu können. Gibt es im Mitgliedsland, in dem das SDB in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle, dann kann es ausreichend sein, diese anzugeben.

In den ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern werden die Anforderungen weiter spezifiziert. Die öffentlichen Beratungsstellen können auch nur für medizinisches Personal zur Verfügung stehen – auch hier gilt wieder: Die genauen Kenntnisse über die Vorgehensweise im Mitgliedsland ist entscheidend. Es wird empfohlen, mit den entsprechenden Stellen in Kontakt zu treten und die Nutzung der Notrufnummern zu klären.

Wo bekomme ich Auskunft über nationale Regelungen?

Die ECHA hat eine Helpdesk-Seite, auf der die entsprechenden Mitgliedsstaaten freiwillig auch Angaben zu den Notrufnummern machen können. Auf dieser Helpdesk-Seite finden Sie auch einen Link zu einer Liste der Informationen zu Abschnitt 1.4.

Fazit

Mit einer Übersetzung des Sicherheitsdatenblatts für ein neues Lieferland innerhalb Europas ist es nicht getan – neben nationalen Gesetzesanforderungen müssen auch die nationalen Vorgaben für die Auskunft gebenden Bereiche erfüllt werden.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 27.02.2020

Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 3.1 (deutschsprachig), Europäische Chemikalienagentur 2015, ISBN 978-92-9247-514-7

ECHA nationale Helpdesks, Stand 22.06.2020

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