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Neuheiten in der CLP-Verordnung Anfang 2018

Neuheiten in der CLP-Verordnung 2018

© blende11.photo - Fotolia.com

Anfang 2018 ergeben sich durch die 8. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt) Neuheiten in der CLP-Verordnung. Betroffen sind insbesondere die Ätzwirkung auf die Haut (Hautätzend), Aerosole und die Benennung der Umweltgefahren (Anhang I der CLP-Verordnung). Für unsere Sicherheitsdatenblatt-Fachtagung (fand letzte Woche statt) machte ich mir Gedanken, ob diese Änderungen sich auf die Erstellung von Gemisch-Sicherheitsdatenblättern auswirken können. Hier eine ausgewählte Zusammenfassung:

Neue Gefahrenkategorie für Hautätzend

Zu den bisherigen Kategorien 1A, 1B und 1C für Hautätzend gesellt sich die allgemeine, unspezifische Kategorie 1 hinzu. Folgerichtig bekommt diese Kategorie die Abkürzung „Skin Corr. 1“.

Außerdem gibt es eine Änderung der Benennung:

sicherheitsdatenblätter erstellen

Hautreizende /-ätzende Wirkung (alt) wird zu

Ätzwirkung auf die Haut / Hautreizung (neu)

Dies ist eine Erleichterung für die Bestimmung der Ätzwirkung auf die Haut über z.B. den pH-Wert. Die weniger spezifische Kategorie 1 kann sich jetzt auch für Gemische ergeben:

  • Ist mindestens ein Bestandteil Kategorie 1, dann ist das Ergebnis bei Gemischen Kategorie 1 (ohne Einteilung in A-C)
  • Ätzwirkung bestimmt ohne Additivitätsprinzip ist immer Kategorie 1 (wenn zutreffend)

Analog zu den vorhandenen Kategorien wirkt sich Kategorie 1 auch auf die Einstufung nach Berechnungsmethode für Augenschädigend /-reizend aus.

Neuigkeiten für PC-Gefahren

  • Anpassungen an zugeordneten P-Sätzen für verschiedene Einstufungen
  • Änderungen an Einstufungskriterien für oxidierende Feststoffe und organische Peroxide
  • Einstufung für Gefahrenkategorie 3 der Aerosole (nicht brennbares Aerosol)
  • Kategorie A und B für instabile Gase mit eigenen H-Sätzen
  • Anmerkung U – neue Kodierungen für Gase:
    • Gas (Comp.)
    • Gas (Liq)
    • Gas (Ref. Liq.)
    • Gas (Diss.)

Umweltgefahren – neue Namen

Auch hier gibt es eine neue Benennung für die vorhandenen Kategorien:

Akut gewässergefährdend (alt)

Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (neu)

Chronisch gewässergefährdend (alt)

Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (neu)

Außerdem wurden noch weitere landesspezifische Bezeichnungen für H-/P-Sätze verändert.

Fazit

Wenn die erwähnten, zusammengefassten Gefahrenbereiche für den eigenen Betrieb relevant sind, dann lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in die Neuheiten in der CLP-Verordnung. Ein Link zur 8. ATP befindet sich in den Quellenangaben.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017

Verordnung (EU) 2016/918 (8. ATP)

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