Bei der Produkt-Erstellung kommt es regelmäßig zur Verwendung externer Gemische in Gemischen (engl. mixtures in mixtures – MiM). Macht ja auch Sinn, nicht jeder fängt wieder bei den grundlegendsten Rohstoffen an. Für die eigene Sicherheitsdatenblatt-Erstellung ergeben sich also Herausforderungen, denn es müssen nicht alle Rezeptur-Informationen entlang der Lieferkette weitergegeben werden.
Informationsweitergabe durch Sicherheitsdatenblätter
Wie an den eigenen Sicherheitsdatenblättern zu erkennen ist, werden entlang der Lieferkette nicht alle Informationen weitergegeben, vor allem im Bereich der Rezepturbestandteile. Es ist erlaubt, auf bestimmte Informationen zu verzichten.
In Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der REACH-Verordnung, Anhang II, 3.2. Gemische, werden in der Regel alle Inhaltsstoffe weggelassen, die keine kennzeichnungspflichtigen Gefahren nach CLP-VO haben oder nur physikalisch-chemische Gefahren aufweisen. Das kann schon ein erheblicher Anteil des Gemischs sein, wenn z.B. ein brennbares Lösemittel enthalten ist.
Auch weggelassen werden können Stoffe, die nur in sehr kleinen Mengen vertreten sind. Details finden Sie in diesem Beitrag.
Für jeden angegebenen Inhaltsstoff können Konzentrationsbereiche gewählt werden, aber die Einstufung aus Abschnitt 2 muss mit den oberen Konzentrationsgrenzen übereinstimmen.
Die resultierenden Herausforderungen der Gemische in Gemischen
In diesem Beitrag umreiße ich allgemeine Herausforderungen, auf die ich in den nächsten Wochen genauer eingehe, da sich die genauere Betrachtung durchaus lohnt.
Gesundheitsgefahren bestimmen
Bei den Gesundheitsgefahren wird eher auf die Einstufung anhand Informationen der Inhaltsstoffe zurückgegriffen. Für die Berechnung werden die Inhaltsstoff-Einstufungen aus Abschnitt 3.2 der externen Komponente gebraucht, genauso wie Toxizitätsdaten aus den Abschnitten 11 und 12, die nicht immer vollständig sein müssen.
Physikalische Gefahren erkennen
Bei physikalischen Gefahren (PC-Gefahren, CLP-VO, Anhang I, Teil 2) werden experimentelle Gemisch-Daten gebraucht. Die positive Seite: die Gemische im Gemisch sind nicht mehr so ausschlaggebend für die Bestimmung. Hier stellt sich die Frage, wann es notwendig ist, diese Untersuchungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Wassergefährdungsklasse nach AwSV
Auch im nationalen Rechteraum Deutschland gibt es Stolperfallen:
Gern wird die Wassergefährdungsklasse in Gemisch-SDBs als die Gefährdung der Inhaltsstoffe verstanden. Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Anlage 1, 5, 5.1.1 werden Gemisch-Wassergefährdungsklassen aus den Inhaltsstoff-Wassergefährdungsklassen ermittelt. Die WGK der externen Komponente ist also nicht relevant, höchstens aus Überlegungen der Plausibilität.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2018
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Stand 18.04.2017