Die überwiegende Gefahr im Gefahrgut richtig bestimmen

Wenn mehrere Gefahren vorliegen, kann die überwiegende Gefahr im Gefahrgut relevant werden. Doch wie verhält es sich mit Gefahren in Gemischen und wann findet die überwiegende Gefahr genau Anwendung? Auf was muss beim Befüllen von Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts geachtet werden?

Anwendungsfälle für die überwiegende Gefahr im Gefahrgut

Die überwiegende Gefahr spielt dann für das Gefahrgut eine Rolle, wenn es sich nicht um einen namentlich genannten Eintrag handelt (Eintragungsart A nach Teil 2, 2.1.1.2 des ADR). Zusätzlich muss ein Stoff oder Gemisch vorliegen, dessen Gefahren in mehr als einer Gefahrgutklasse klassifiziert werden. Denn liegt genau eine Gefahrgutklasse vor, kann in dieser Klasse nach einer passenden Sammeleintragung (Eintragungsarten B – D nach Teil 2, 2.1.1.2 des ADR) gesucht werden.

Im Gefahrgutrecht wird bei Gefahren, die von Stoffen oder Gemischen ausgehen, keine Unterscheidung getroffen. Es ist also möglich, dass mehrere Gefahren von einem Stoff ausgehen oder von mehreren Stoffen unterschiedliche Gefahren in einem Gemisch vorkommen.

Ermittlung der überwiegenden Gefahr

Liegen mehrere Gefahrenklassen vor, dann gibt es zuerst eine feste Reihenfolge, welche davon als überwiegende Gefahr gilt:

  • Klasse 7*
  • Klasse 1
  • Klasse 2
  • Desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3
  • Selbstzersetzliche und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1
  • Pyrophore Stoffe der Klasse 4.2
  • Klasse 5.2
  • Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I, inhalativ*
  • Ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2

* Für diese Punkte gelten weitere Ausnahmeregelungen, siehe Teil 2, 2.1.3.5.3 des ADR. Abfälle haben noch weitere Regelungen aufgrund der unter Umständen schwierigen Klassifizierung.

Liegen zwar Gefahren vor, aber keine der bisherig genannten, dann wird die überwiegende Gefahr anhand einer Tabelle in Teil 2, 2.1.3.10 bestimmt, für die oft Verpackungsgruppen der Gefahrgutklassen benötigt werden. Weitere vorkommende Unterscheidungskriterien sind Aggregatzustand, der Expositionsweg bei Vergiftungsgefahren und ob es sich um Pestizide handelt.

Ordnungsgemäße Versandbezeichnung in Abschnitt 14

Bei Gemischen werden in Sammeleintragungen zusätzlich Inhaltsstoffe aufgelistet. Die anzugebenden Inhaltsstoffe müssen die überwiegende Gefahr und Nebengefahren abdecken.

Quellen:

ADR 2017; Verlag: ecomed Sicherheit, ecomed-Storck GmbH; Ridder / Holzhäuser; ISBN: 978-3-609-69743-7; 32. Auflage

(Internetlink der englischen ADR-Version von unece.org)

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M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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