Die überwiegende Gefahr im Gefahrgut richtig bestimmen

Wenn mehrere Gefahren vorliegen, kann die überwiegende Gefahr im Gefahrgut relevant werden. Doch wie verhält es sich mit Gefahren in Gemischen und wann findet die überwiegende Gefahr genau Anwendung? Auf was muss beim Befüllen von Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts geachtet werden?

Anwendungsfälle für die überwiegende Gefahr im Gefahrgut

Die überwiegende Gefahr spielt dann für das Gefahrgut eine Rolle, wenn es sich nicht um einen namentlich genannten Eintrag handelt (Eintragungsart A nach Teil 2, 2.1.1.2 des ADR). Zusätzlich muss ein Stoff oder Gemisch vorliegen, dessen Gefahren in mehr als einer Gefahrgutklasse klassifiziert werden. Denn liegt genau eine Gefahrgutklasse vor, kann in dieser Klasse nach einer passenden Sammeleintragung (Eintragungsarten B – D nach Teil 2, 2.1.1.2 des ADR) gesucht werden.

Im Gefahrgutrecht wird bei Gefahren, die von Stoffen oder Gemischen ausgehen, keine Unterscheidung getroffen. Es ist also möglich, dass mehrere Gefahren von einem Stoff ausgehen oder von mehreren Stoffen unterschiedliche Gefahren in einem Gemisch vorkommen.

Ermittlung der überwiegenden Gefahr

Liegen mehrere Gefahrenklassen vor, dann gibt es zuerst eine feste Reihenfolge, welche davon als überwiegende Gefahr gilt:

  • Klasse 7*
  • Klasse 1
  • Klasse 2
  • Desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3
  • Selbstzersetzliche und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1
  • Pyrophore Stoffe der Klasse 4.2
  • Klasse 5.2
  • Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I, inhalativ*
  • Ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2

* Für diese Punkte gelten weitere Ausnahmeregelungen, siehe Teil 2, 2.1.3.5.3 des ADR. Abfälle haben noch weitere Regelungen aufgrund der unter Umständen schwierigen Klassifizierung.

Liegen zwar Gefahren vor, aber keine der bisherig genannten, dann wird die überwiegende Gefahr anhand einer Tabelle in Teil 2, 2.1.3.10 bestimmt, für die oft Verpackungsgruppen der Gefahrgutklassen benötigt werden. Weitere vorkommende Unterscheidungskriterien sind Aggregatzustand, der Expositionsweg bei Vergiftungsgefahren und ob es sich um Pestizide handelt.

Ordnungsgemäße Versandbezeichnung in Abschnitt 14

Bei Gemischen werden in Sammeleintragungen zusätzlich Inhaltsstoffe aufgelistet. Die anzugebenden Inhaltsstoffe müssen die überwiegende Gefahr und Nebengefahren abdecken.

Quellen:

ADR 2017; Verlag: ecomed Sicherheit, ecomed-Storck GmbH; Ridder / Holzhäuser; ISBN: 978-3-609-69743-7; 32. Auflage

(Internetlink der englischen ADR-Version von unece.org)

Webinare zur Sicherheitsdatenblatt-Erstellung

In unseren kostenfreien Webinaren erfahren Sie Schritt für Schritt wie Sie mit SDB-Profi Zeit sparen und rechtssichere Sicherheits­datenblätter erstellen.

Weitere interessante Themen

Vergleich von PBT und vPvB in REACH und CLP
© GeSi Software GmbH

Vergleich von PBT und vPvB in REACH und CLP

Als Folge der Einführung neuer EU-Einstufungen sind die Einstufungen PBT (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB (sehr persistent und sehr...
Weiterlesen ⏵
Wie müssen Stoffe im Sicherheitsdatenblatt benannt werden?
© stockWERK - Fotolia.com

Wie müssen Stoffe im Sicherheitsdatenblatt benannt werden?

Bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern kommt die Frage, wie Stoffe benannt werden (müssen) häufiger auf. Vor allem, wenn man bestimmte Stoffe...
Weiterlesen ⏵
PCN für alle gefährlichen Gemische
© GeSi Software GmbH

PCN für alle steht vor der Tür

Die europäische Produktmitteilung (Poison Centre Notification – kurz PCN) gibt es für Verbraucherprodukte schon seit 2021, doch jetzt steht die PCN-Verpflichtung...
Weiterlesen ⏵